Anbieterkennzeichnung
Zehnder Group Deutschland GmbH
Geschäftsführung
Andreas Berger, Oliver Bock, Dorien Terpstra
Name und Anschrift
Zehnder Group Deutschland GmbH
Europastraße 10
77933 Lahr
Germany
Telefonnummer
07821 586 - 0
E-Mail Adresse
info@zehnder-systems.de
Registereintragungen
Handelsregister-Nr.
Freiburg HRB 391562
DIN EN ISO 9001 / 14001 / 50001
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE 147 317 457
Alle Rechte vorbehalten. Text, Bilder, Grafiken, Sound, Animationen und Videos sowie deren Anordnung auf Websites der Zehnder Group Deutschland GmbH unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderer Schutzgesetze. Der Inhalt dieser Websites darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Gesetzliche Hinweise
Die Zehnder Group Deutschland GmbH freut sich über Ihren Besuch auf dieser Website und Ihr Interesse an den Produkten. Sämtliche auf der Website der Zehnder Group Deutschland GmbH erhobenen persönlichen Daten werden ausschließlich zu Ihrer individuellen Betreuung, der Übersendung von Produktinformationen oder der Unterbreitung von Serviceangeboten gespeichert, verarbeitet und ggf. an Zehnder Konzernunternehmen weitergegeben. Die Zehnder Group Deutschland GmbH sichert zu, dass Ihre Angaben entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich behandelt werden.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Zehnder Group Deutschland GmbH, 77933 Lahr, Deutschland
Art. 1 Vertragliche Grundlage
Art. 2 Preise
Art. 3 Spezifikationen und Systemdesign
(i) die Spezifikationen oder Anweisungen korrekt sind, den lokalen Gebäude- oder Sicherheitsvorschriften und geltendem Recht entsprechen;
(ii) die gemäß diesen Spezifikationen oder Anweisungen hergestellten Produkte für den Zweck geeignet sind, für den der Vertragspartner (oder sein Endkunde) sie zu verwenden beabsichtigt; und
(iii) die Spezifikationen oder Anweisungen des Vertragspartners nicht dazu führen, dass wir oder mit uns verbundene Unternehmen geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen oder gegen geltende Gesetze oder Vorschriften verstoßen.
2. Weder wir noch eines unserer verbundenen Unternehmen haften oder sind verantwortlich für die Leistung oder Eignung von Produkten, die gemäß den Spezifikationen oder Anweisungen des Vertragspartners hergestellt wurden.
3. Alle von uns gelieferten Muster dienen nur zur Veranschaulichung (sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde) und bleiben unser Eigentum. Alle Muster sind vom Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Erhalt frachtfrei an uns zurückzusenden, sofern wir nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.
4. Wir stellen bei Bedarf oder auf Anfrage Informationen über die Konstruktion, den Aufbau, die Sicherheit und die ordnungsgemäße Installation der Produkte zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass sie, wie gesetzlich vorgeschrieben, bei ordnungsgemäßer Verwendung und Installation sicher und mit minimalem Risiko sind. Es liegt in der Verantwortung des Vertragspartners, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen allen Personen zur Verfügung gestellt werden, an die der Vertragspartner die Produkte liefert oder von denen der Vertragspartner vernünftigerweise annimmt, dass sie solche Informationen benötigen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Weitergabe der relevanten Produkthandbücher und Sicherheitsanweisungen). Der Vertragspartner verpflichtet sich ferner, uns über auftretende potenziell sicherheitsrelevante Probleme in der Praxis zu berichten und uns bei der Analyse zu unterstützen sowie uns Zugang zum Endkundenstamm oder zu sonstigen relevanten Informationen zu gewähren.
5. Der Vertragspartner gewährleistet uns und unseren verbundenen Unternehmen hiermit, dass er in alle Verträge oder Vereinbarungen, unter denen die Produkte weiterverkauft oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, Bestimmungen aufnimmt, die den in diesem Artikel 3 enthaltenen gleichwertig sind und für uns und unsere verbundenen Unternehmen nicht weniger Schutz bieten.
6. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, die Eignung, Konformität und Interoperabilität (a) der Produkte und (b) aller von uns oder in unserem Namen erstellten oder zur Verfügung gestellten indikativen Systemauslegungsvorschläge und Systemlayoutzeichnungen mit (i) dem Heiz-/Kühl-/Lüftungssystem des Vertragspartners (oder seines Endkunden) und (ii) den Auslegungs- und Spezifikationsanforderungen des Vertragspartners (oder seines Endkunden) sicherzustellen. Es ist wichtig, dass der Vertragspartner eine solche Überprüfung durch einen vom Vertragspartner beauftragten, angemessen qualifizierten Sachverständigen vornimmt, der über entsprechende berufliche Qualifikationen und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
Art. 4 Zahlungsbedingungen und außerordentliche Kündigung
Unbeschadet weitergehender Rechte sind wir in diesen Fällen berechtigt, (a) noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, (b) auch - ohne vom Vertrag zurückzutreten - die Weiterveräußerung und Verwendung von Vorbehaltsware zu untersagen, (c) die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und, gegebenenfalls nach Rücktritt, die Produkte auf Kosten des Vertragspartners zurückzufordern oder (d) die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Zehnder hat auch das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Vertragspartner oder mit ihm verbundene Unternehmen direkt oder indirekt, ganz oder teilweise übernommen oder fusioniert werden (Eintritt eines Kontrollwechsels, der uns innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Veröffentlichung schriftlich mitgeteilt werden muss).
Art. 5 Rücktritt
Beliefert ein Lieferant Zehnder nicht oder nicht rechtzeitig, und hat Zehnder die ausbleibende Lieferung nicht zu vertreten, so kann Zehnder gegen Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen jederzeit vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten, sofern die Lieferstörung nicht nur vorübergehend besteht.
Art. 6 Eigentumsvorbehalt
Art. 7 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Warenlieferungen und Zahlungen ist Lahr.
Art. 8 Lieferung und Lieferzeiten
Art. 9 Höhere Gewalt
Alle unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse, insbesondere Pandemien, Epidemien, Krieg, Sanktionen, Embargos, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, die wir oder unsere Lieferanten nicht zu vertreten haben, entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferverpflichtungen; wir sind jedoch verpflichtet, den Vertragspartner innerhalb von zwanzig (20) Werktagen zu benachrichtigen, wenn wir uns auf einen Umstand berufen, der uns von der Erfüllung entbindet.
Art. 10 Gefahrenübergang und An- bzw. Abnahme
Art. 11Sachmängel
Die vorstehenden Ausschlussgründe gelten nicht, wenn sie auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Unsere Gewährleistung ist auch ausgeschlossen für Mängel, die infolge von Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter entstehen, die ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unsachgemäß vorgenommen wurden.
9. Wenn die vom Vertragspartner gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung infolge des Fehlschlagens der Nacherfüllung gelten mindestens zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
10. Wird der Vertrag gemäß vorstehender Art. 11 Ziff. 9 widerrufen, ist der Vertragspartner unabhängig von einer anderweitigen Entwicklung nach Maßgabe der folgenden Ziffern verpflichtet, die Produkte vorab an uns zurückzugeben. Wir sind berechtigt, die Produkte in den Geschäftsräumen des Vertragspartners abzuholen.
11. Wir können vom Vertragspartner auch eine angemessene Vergütung für die Verschlechterung oder den Untergang der Produkte oder für die Nichtrückgabe des Produkts verlangen, die auf Risiko und Verantwortung des Vertragspartners erfolgt.
12. Wir können auch dann eine Vergütung für die Nutzung der Produkte nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verlangen, wenn sich der Wert der Produkte zwischen der Beendigung ihrer Installation und ihrer unmittelbaren und vollständigen Rücknahme durch uns verringert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem in der Bestellung genannten Gesamtpreis und dem aus dem Verkaufserlös ermittelten Zeitwert oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, aus der Schätzung eines von uns beauftragten Sachverständigen.
13. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
14. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
15. Der Rückgriffsanspruch des Vertragspartners gegen uns gemäß § 445a BGB besteht nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen zu unseren Lasten getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Vertragspartners gegen uns gem. § 445a Abs. 1 BGB gelten die Art. 11 Ziff. 8 und Art. 11 Ziff. 14 entsprechend.
16. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln Artikel 12 (Sonstige Schadensersatzansprüche) abschließend. Weitergehende oder andere Ansprüche des Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Art. 12 Ansprüche auf Schadenersatz
Art. 13 Drittbegünstigte, Verbot der Abtretung
Rechte Dritter werden nicht begründet. Die Abtretung von Rechten, Ansprüchen und Forderungen durch den Vertragspartner bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Wir können unsere Rechte, Ansprüche und Forderungen an andere Konzerngesellschaften abtreten und der Vertragspartner stimmt hiermit im Voraus zu.
Art. 14 Teilweise Unwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB und den getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Wir und der Vertragspartner verpflichten uns, nach Treu und Glauben über eine Regelung zu verhandeln, die an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Lücke.
Art. 15 Rechte an geistigem Eigentum
In Bezug auf die Produkte sowie auf andere von uns erbrachte Dienstleistungen, einschließlich Beratungen und Nebenleistungen gilt Folgendes:
Art. 16 Vorschriften zur Ausfuhrkontrolle
Art. 17 Wirtschaftsethik
Wir haben einen ethischen Kodex mit dem Namen "Zehnder Group Code of Conduct" verabschiedet, der auf der Website www.zehndergroup.com/de/investor-relations/corporate-governance verfügbar ist. Daher ist jeder Vertragspartner, der mit uns Geschäfte macht, verpflichtet, diesen Kodex zu lesen, sich an Geschäftsprinzipien zu halten, die mit unseren eigenen übereinstimmen, und die höchsten ethischen Standards zu wahren und zu respektieren. Jeder Verstoß gegen unsere Richtlinien wird als schwerwiegender Vertragsbruch betrachtet und kann entsprechende Maßnahmen nach sich ziehen, einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatz oder der Kündigung des Vertrags wegen Vertragsbruchs.
Art.18 Anwendungsrecht und Gerichtsbarkeit
Stand : 01.12.2024
1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Bestell- und Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der Zehnder GmbH, Zehnder Group Deutschland GmbH, Zehnder Group Deutschland Holding GmbH (nachfolgend „Zehnder“ genannt) und für alle Lieferungen an dieselben sowohl für Waren und Dienstleistungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, soweit sie von Zehnder ausdrücklich und schriftlich vorgängig akzeptiert worden sind. Sollten zwischen den vorliegenden allgemeinen Bestell- und Einkaufsbedingungen und dem Vertrag Nichtübereinstimmungen oder Widersprüche bestehen, so ist die im Vertrag enthaltene Regelung maßgebend. Ergänzend zu den allgemeinen Bestell- und Einkaufsbedingungen und vertraglichen Regelungen findet das BGB Anwendung.
1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1.3 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien erfolgen allfällige Offertstellungen des Lieferanten, einschließlich Zeichnungen, Demonstrationen und Visualisierungen, unentgeltlich.
2 Bestellung
2.1 Art, Umfang und Zeit der vom Lieferanten im konkreten Fall zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Waren werden zwischen den Parteien für jeden Einzelfall detailliert schriftlich festgelegt und sind grundsätzlich verbindlich.
2.2 Allfällige Einwendungen seitens des Lieferanten sind Zehnder innerhalb fünf (5) Tagen seit Eingang der Bestellung schriftlich mitzuteilen.
2.3 Mit der Übergabe der Offerte anerkennt der Lieferant, dass ihm alle für die Berechnung, Konstruktion und Ausführung der Lieferung samt Zubehör maßgebenden Tatsachen und Verhältnisse bekannt sind.
2.4 Bei Auftragserteilung ohne Preis oder Richtpreis behält sich Zehnder die Preisgenehmigung nach Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung vor.
2.5 Sofern Zehnder eine Auftragsbestätigung verlangt, kommt der Vertrag mit Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung zur Bestellung), zustande.
2.6 Die Weitervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Zehnder zulässig. Diesfalls handelt der Lieferant grundsätzlich in eigenem Namen, für eigene Rechnung, auf eigenes Risiko und haftet für die Handlungen des Dritten, wie wenn es seine wären.
3 Änderung der Bestellung
3.1 Zehnder hat jederzeit das Recht, die Bestellungen hinsichtlich der Menge oder der zu erbringenden Dienstleistung zu ändern. Der Preis ist entsprechend der geänderten Bestellung angemessen anzupassen. Teilt Zehnder dem Lieferanten ihre diesbezügliche Absicht mit, so wird der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich über die Höhe der hieraus entstehenden Mehr- oder Minderkosten und über terminliche Änderungen informieren. Zehnder wird dem Lieferanten sodann mitteilen, ob die Bestellung wie angezeigt geändert oder wie ursprünglich belassen wird.
3.2 Änderungen gegenüber der Bestellung können durch den Lieferanten vorgeschlagen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken. Änderungen sind durch Zehnder schriftlich zu genehmigen.
3.3 Alle durch nachträgliche Änderungen der Spezifikation oder der Bestellung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern die Änderungen durch den Lieferanten ohne Genehmigung von Zehnder vorgenommen wurden.
3.4 Zehnder hat das jederzeitige Recht, erfolgte Bestellungen rückgängig zu machen, ohne dem Lieferanten Schadenersatz oder anderes zu schulden. Vorbehalten bleiben Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, die vor dem Rückzug der Bestellung geliefert oder erbracht wurden.
4 Unterlagen
4.1 Die von Zehnder allenfalls zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und Muster, usw. verbleiben im Eigentum von Zehnder. Sie sind von Lieferanten ausschließlich im Interesse von Zehnder zu verwenden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Zehnder dürfen solche Unterlagen in keiner Form verwendet oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
4.2 Alle Unterlagen sind Zehnder auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben, ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.
4.3 Rechtzeitig vor der Fabrikation bzw. Bereitstellung der Lieferung unterbreitet der Lieferant Zehnder alle wichtigen technischen Unterlagen wie Zeichnungen mit Hauptmaßen, Materiallisten, Pläne, Schemata, Prüfvorschriften usw. in zweifacher Ausfertigung in verbindlicher Form zur Überprüfung und Stellungnahme. Vorlage und Genehmigung der Unterlagen durch Zehnder befreien den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen. Der Lieferant überlässt Zehnder spätestens bei der Ablieferung in zweifacher Ausfertigung ausführliche Instruktionen für die Montage, Demontage, Überwachung sowie den Betrieb und Unterhalt der gesamten Lieferung.
5 Liefertermine / Lieferverzug / Konventionalstrafe
5.1 Die Liefertermine verstehen sich als Datum und Zeit für die Lieferung der Ware und/oder die Erbringung der Dienstleistung am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort.
5.2 Die vereinbarten Lieferfristen sind einzuhalten. Zur Vermeidung drohender Terminüberschreitungen ist der Lieferant verpflichtet, Eilgut- oder Expressbeförderung zu veranlassen und die Mehrkosten hierfür zu übernehmen. Außerdem behält sich Zehnder bei Terminüberschreitung vor zu entscheiden, ob sie auf Erfüllung besteht und eine Verzugsentschädigung geltend macht, oder ob sie auf Vertragserfüllung verzichtet. Die
Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in jedem Falle vorbehalten. Vorbehalten bleibt die Überschreitung des Liefertermins wegen höherer Gewalt; diesfalls wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
5.3 Die Verzugsentschädigung beträgt für jeden Tag der Verspätung 0,3%, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Kaufpreises. Eine Lieferung gilt dann als verspätet, wenn sie nicht am vereinbarten Liefertermin erfolgt ist. Anderslautende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
5.4 Die Verzugsentschädigung stellt eine Konventionalstrafe dar. Die Entrichtung einer Verzugsentschädigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Erfüllung der Lieferung.
6 Lieferung, Transport und Versicherung
6.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Zehnder behält sich vor, die Entgegennahme von Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, falscher Beschriftung, falscher oder fehlender Unterlagen sowie nicht vorgängig schriftlich bestätigte Teil- oder Vorauslieferungen, zu verweigern oder aber sie entgegenzunehmen und auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern, bis der Vertrag vollumfänglich erfüllt ist.
6.2 Zehnder und seine Vertreter haben nach Voranmeldung freien Zutritt zu den Werkstätten des Lieferanten und denjenigen seiner Unterlieferanten, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte über den Stand der Arbeiten, die Qualität des verwendeten Materials usw. zu geben. Weder die Ausübung der vorerwähnten Kontrollen durch Zehnder noch die Durchführung von Abnahmeversuchen befreien den Lieferanten von der vollen Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen.
6.3 Fracht und Verpackung, Versicherungskosten, Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos, einschließlich aller Nebenkosten, zum von Zehnder genannten Werk bzw. zur angegebenen Lokalität oder Baustelle zu erfolgen (Erfüllungsort des Lieferanten). Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung gilt die Ankunftsklausel DDP gemäß Incoterms 2020.
6.4 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen technischen Angaben, dem Anlieferort sowie der Nummer der Bestellung beizulegen.
7 Versand und Lagerung
Die Versandbereitschaft ist Zehnder schriftlich zu melden. Falls auf Verlangen von Zehnder der Versand des Materials über den vereinbarten Liefertermin hinaus verschoben werden muss, wird der Lieferant dieses in seinem Werk oder sonst an geeigneter Stelle während sechs (6) Monaten unentgeltlich einlagern.
8 Abnahme von Lieferungen
8.1 Die Lieferung muss von Zehnder abgenommen werden. Eine Lieferung gilt erst als abgenommen, wenn Zehnder eine angemessene Zeit zur Prüfung der Lieferung hatte oder, im Falle eines Mangels der gelieferten Ware, nach einer angemessenen Zeit nachdem der Mangel festgestellt wurde.
8.2 Sofern Ware, die an Zehnder geliefert wird, die Ziff. 6 und 11 dieser Allgemeinen Bedingungen verletzt, oder in anderer Weise von der Bestellung abweicht oder gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt, ist Zehnder berechtigt, ohne Einschränkung weiterer Rechte, die Zehnder gestützt auf diese Vereinbarung zustehen, die Abnahme der Lieferung zu verweigern und Ersatz für die gelieferte Ware zu fordern oder sämtliche bisherigen Zahlungen von Zehnder an den Lieferanten zurückzufordern.
9 Rechnungstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach erfolgter Lieferung. Auf sämtlichen Dokumenten wie Bestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und ähnlichen Dokumenten sind Bestellnummer und Bankverbindung zu vermerken.
10 Zahlung
10.1 Zahlungen erfolgen innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Anderslautende Zahlungsbedingungen müssen von den Vertragsparteien schriftlich festgelegt werden.
10.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort des Lieferanten.
10.3 Erfolgt die definitive Abnahme erst nach Probebetrieb und Ablauf der Gewährleistungszeit, werden 10% des endgültigen Lieferpreises bis nach Ablauf der Gewährleistungszeit als Garantierückbehalt zurückbehalten. Der Garantierückbehalt gilt als Sicherstellung für die Verpflichtungen des Lieferanten aus den Gewährleistungsbestimmungen. Er wird von Zehnder nach Ablauf der Gewährleistungszeit freigegeben, wenn sich an der Lieferung keine Mängel gezeigt haben oder der Lieferant seine Gewährleistungspflichten vollständig erfüllt hat. Der Garantierückbehalt wird nicht verzinst.
11 Gewährleistung und Haftung
11.1 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm und/oder seinem Unterlieferanten gelieferten Produkte alle vereinbarten Spezifikationen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Material, Design, Ausfertigung und technische Auslegung, Unterlagen und geforderte Qualitätsstandards, oder bei Fehlen solcher Vereinbarungen, den vorgesehenen Zweck erfüllen oder jenen Zwecken dienlich sind und genügen, die bei vergleichbaren Produkten vorgesehen sind oder erwartet werden, und bezüglich Funktion und Leistung dem entsprechen, was Zehnder vernünftigerweise gestützt auf die vom Lieferanten erhaltene Information, Dokumentation und Aussage erwarten darf. Die Produkte weisen die vereinbarten Beschaffenheiten auf und sind frei von Material- oder Fabrikationsfehlern sowie Rechtsmängeln. Der Lieferant verpflichtet sich, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen zur Qualitätsprüfung zu verfügen. Die in der Bestellung vorgesehenen Eigenschaften und Materialien sind für den Lieferanten bindend. Die Herstellung der Ware und die Ausführung der Lieferung hat mit bewährter Konstruktion und Verfahren zu erfolgen, wobei der letzte Stand von Wissenschaft und Technik beachtet und nur Material verwendet wird, das dem vorgesehenen Zweck der Produkte am besten dient. Ein Maximum an Betriebssicherheit ist gewährleistet. Das Produkt ist derart konstruiert, dass die Notwendigkeit von Revisionen und Reparaturen minimal sind und in kürzester Zeit sowie mit geringstem Aufwand und Kosten vorgenommen werden können. Außerdem erfüllen sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen alle auf diese anwendbaren staatlichen und gewerblichen Gesetze und Vorschriften.
11.2 Der Lieferant garantiert für einwandfreie Konstruktion und Ausführung, volle Funktionsfähigkeit sowie die Tauglichkeit der Lieferung für den ausdrücklich oder implizit vorgesehenen Zweck, von dem der Lieferant aufgrund der Bestellung oder aufgrund den der Bestellung beigelegten Dokumenten und Informationen Kenntnis hat.
11.3 Sollten die Produkte fehlerhaft sein oder während dem Transport Schaden genommen haben, so kann Zehnder nach eigenem Ermessen entweder Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von fünf (5) Jahren ab Abnahme der Lieferung oder aber kostenlose Behebung des Mangels durch den Lieferanten verlangen.
11.4 Während der Gewährleistungszeit wird der Lieferant alle Teile und Ausrüstungen, die Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Montagefehler aufweisen oder die in anderer Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, schnellstens auf eigene Kosten instand setzen oder ersetzen (wenn nötig in anderer, geeigneter Konstruktion).
11.5 Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 11.1 bzw. 11.2 nicht innerhalb angemessener Frist durch kostenlose Ersatzlieferung oder Behebung des Mangels durch den Lieferanten behoben, so kann Zehnder nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten den Mangel selber beheben oder von einem Dritten beheben lassen oder aber eine angemessene Preisminderung entsprechend dem Minderwert verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in jedem Falle vorbehalten.
11.6 Müssen Mängel behoben oder Ersatzlieferungen vorgenommen werden, so beginnt die Gewährleistungszeit für die durch diese Maßnahme betroffenen Teile am Tage der erneut vorzunehmenden Abnahme neu zu laufen. Bei Arbeiten, Änderungen und Ersatzteillieferungen, die für die Funktion der Lieferung von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist eine neue Gewährleistungszeit für die gesamte Lieferung zu gewähren. Die neue Gewährleistungszeit dauert jedoch in jedem Fall längstens fünf (5) Jahre ab erstmaliger Abnahme der Lieferung oder eines Teiles der Lieferung.
11.7 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Zehnder oder Dritten durch die Lieferung, den Lieferanten oder dessen Personal verursacht werden unter Einschluss von Folgeschäden wie Stromausfall, Produktionsausfall, entgangener Gewinn sowie anderer mittelbarer Schäden. Diese Haftung ist pro Bestellung auf maximal EUR 5.000.000 begrenzt. Bei Bestellwerten über EUR 5.000.000 ist die Haftungsbegrenzung jeweils separat zu vereinbaren.
11.8 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten Personen verletzt, Sachen beschädigt oder andere direkte oder Folgeschäden verursacht und wird aus diesem Grunde Zehnder in Anspruch genommen, steht Zehnder ein Rückgriffsrecht auf den Lieferanten zu.
12 Freistellung und Schadloshaltung
Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung oder Benutzung des von ihm gelieferten Gutes keine Rechte Dritter verletzt werden (z.B. Patente, Marken, Schutzrecht, Rechte an Computersoftware) und verpflichtet sich, Zehnder von allfälligen Ansprüchen Dritter, Verfahren, Haftungen, Schäden sowie Kosten und Ausgaben welcher Art auch immer vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten, sofern sie im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern und/oder Dienstleistungen des Lieferanten oder seinem Versagen bei der Überwachung der genannten Bedingungen oder dem Angebot solcher Waren seitens Zehnder an ihre Kunden stehen.
13 Schutzrechte
Der Lieferant überträgt alle Urheberrechte, welche er im Rahmen dieses Vertrages schafft, dem jeweiligen Vertragspartner. Insbesondere wird dem jeweiligen Vertragspartner das Recht zur unbeschränkten, unbefristeten und unentgeltlichen Nutzung solcher Rechte gewährt.
14 Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen und Dokumente, von denen er in Erfüllung des Vertrags Kenntnis erlangt, gegenüber allen Dritten geheim zu halten. Der Lieferant beschränkt den Zugang zu derartigen Informationen und Dokumenten für seine Angestellten, Agenten und Unterlieferanten auf das Notwendige. Dasselbe gilt für den Zweck der Lieferung. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass solche Angestellte, Agenten, Unterlieferanten und Dritte sich derselben Geheimhaltungspflicht unterwerfen wie der Lieferant und sich für jede nichtgenehmigte Verletzung der Geheimhaltungspflicht haftbar machen. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbegrenzt.
15 Ethisches Verhalten
15.1 Der Lieferant garantiert hiermit, dass er, weder direkt noch indirekt irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Zusagen gegenüber seinen Kunden, gegenüber Amtsträgern oder Mitarbeitern/Organen von Zehnder oder Dritten im Widerspruch zum geltenden Recht (einschließlich des US-amerikanischen Gesetztes gegen ausländische Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act) und des englischen Anti-Korruptions-Gesetzes (UK Bribery Act) machen wird und dass er auch keine Kenntnis davon hat, dass andere Personen dieses tun werden. Der Lieferant wird alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen bezüglich Bestechung und Korruption einhalten.
15.2 Nichts in diesen Allgemeinen Bedingungen verpflichtet Zehnder, dem Lieferanten derartige Zahlungen oder Leistungen zu ersetzen.
15.3 Die wesentliche Verletzung einer Bestimmung dieses Abschnitts zum ethischen Verhalten berechtigt Zehnder, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wobei weitergehende Rechte und Ansprüche von Zehnder aus diesem Vertrag oder von Gesetzes wegen unberührt bleiben. Der Lieferant ist verpflichtet, Zehnder von allen Verpflichtungen, Haftungen, Kosten und Ausgaben freizustellen, denen Zehnder als Folge eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung dieses Abschnitts oder aufgrund der Kündigung dieses Vertrages ausgesetzt ist.
15.4 Der Lieferant stellt sicher, dass er rechtzeitig eine Kopie des Verhaltenskodex von Zehnder erhält. Der Lieferant hat die Möglichkeit, den Verhaltenskodex auch über die Internetseite von Zehnder zu erhalten. Der Lieferant wird sich bei der Ausführung seiner Verpflichtungen unter diesem Vertrag nach ethischen Verhaltensregeln richten, die im Wesentlichen dem Verhaltenskodex von Zehnder entsprechen, und wird sicherstellen, dass sich auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer bei der Ausführung dieses Vertrages entsprechend verhalten.
16 Datenschutz
Zehnder hält die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit ein. Im Rahmen der jeweiligen Auftragsabwicklung und der Zusammenarbeit mit kommerziellen Partnern ist Zehnder berechtigt, die Daten der Kontaktpersonen des Vertragspartners zu erheben, verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen. Grundlagen hierfür sind:
a) die Vertragsabwicklung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO);
b) die berechtigten Interessen von Zehnder gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Gestützt auf ihre berechtigten Interessen, darf Zehnder die genannten Daten für die angegebenen Zwecke innerhalb der Konzerngesellschaften bekanntgeben und verwenden. Die Empfänger können sich auch in Ländern befinden, in denen möglicherweise kein gleichwertiges Datenschutz-Niveau besteht. In diesen Fällen wird der Datenschutz mit den Konzerngesellschaften durch vertragliche Standarddatenschutzklauseln gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO sichergestellt.
Die betroffene Person kann einer über die Vertragsabwicklung hinausgehenden, weitergehenden Verwendung seiner Personendaten jederzeit widersprechen. Für Auskünfte oder Widerspruch zur Datenbearbeitung ist die folgende Stelle zu kontaktieren: datenschutz@zehnder-systems.de.
17 Vorfälle im Bereich des Datenmanagements
Der Lieferant muss im Falle eines Vorfalls im Bereich der Informations- oder Cybersicherheit angemessen reagieren. Der Lieferant verpflichtet sich, solche Vorfälle, einschließlich Verletzungen von Personendaten gemäß Art. 33 EU-Datenschutz-Grundverordnung, Zehnder oder eine ihrer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreffen, unverzüglich und spätestens 48 Stunden, nachdem er einen solchen Vorfall festgestellt hat, zu melden. Diese Vorfälle sind an security@zehndergroup.com zu melden.
Die Meldung muss mindestens die in Art. 33 ABS. 3 der EU-Datenschutz-Grundverordnung dargelegten Informationen beinhalten.
Die Meldung an Zehnder befreit den Lieferanten nicht von einer Meldung an die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 EU-Datenschutz-Grundverordnung.
18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Das Rechtsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht in Kraft seit 1.3.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.
18.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des jeweiligen Bestellers. Zehnder ist zudem befugt, gegen den Lieferanten an dessen Sitz zu klagen.
19 Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen und Ergänzungen der ursprünglichen Vereinbarung / Bestellung bedürfen der Schriftform.
19.2 Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder einzelne Punkte ungeregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des ungeregelten Aspektes gilt eine angemessene Bestimmung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, der von den Parteien gewollten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
19.3 Die dem Lieferanten zustehenden Forderungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Zehnder weder verrechnet, abgetreten noch verpfändet werden.
Stand 01/2025
Im Interesse laufender technischer Verbesserungen behalten wir uns Änderungen vor.
1 Eigentum, Zugang und Benachrichtigung
Die Parteien vereinbaren, dass der Vermieter während der gesamten Mietdauer Eigentümer der Luftreinigungsanlage bleibt und der Mieter keinerlei Eigentums- oder Immaterialgüterrechte an der Luftreinigungsanlage erwerben darf.
Dem Mieter ist es nicht gestattet,
(i) die Luftreinigungsanlage mit in seinem Eigentum stehenden Sachen zu verbinden, so dass sie als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks des Mieters angesehen werden könnte,
(ii) Rechte an der Luftreinigungsanlage zu übertragen, sie zu verkaufen, dinglich zu belasten, oder anderweitig über die Luftreinigungsanlage zu verfügen, oder
(iii) die Luftreinungsanlage zu verändern oder diese an einem anderen Ort oder zu anderen Zwecken als zwischen den Parteien schriftlich vereinbart zu installieren bzw. zu gebrauchen.
Eine Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Verweigert der Vermieter diese, so steht dem Mieter ein Kündigungsrecht nicht zu. Der Vermieter darf die Gebrauchsüberlassung bei Vorliegen wichtiger Gründe verweigern. Der Vermieter hat das Recht, die Räumlichkeiten des Mieters während der üblichen Arbeitszeiten und unter Einhaltung einer 2-(zwei)wöchigen Ankündigungsfrist zu betreten, um den vertragsgemäßen Gebrauch der Luftreinigungsanlage zu überprüfen und sicherzustellen, sowie um Service- und Instandhaltungsarbeiten auszuführen. Hierunter sind alle Arbeiten im Zu- sammenhang der Mietsache zu verstehen. Vermieter und Mieter werden die Zeiten, in denen die Service-, Instandhaltungs-, Instandsetzung-, Wartungs sowie sonstige Arbeiten von dem Vermieter durchgeführt werden sollen, einvernehmlich abstimmen. Der Vermieter wird bei der Ausführung dieser Arbeiten auf den laufenden
Betrieb des Mieters Rücksicht nehmen. Der Vermieter kann diese Arbeiten auf Wunsch und gegebenenfalls auf Kosten des Mieters auch außerhalb der üblichen Arbeitsbeziehungsweise Betriebszeiten, insbesondere in den späten Abendstunden oder an Wochenenden, ausführen. Der Mieter muss unverzüglich den Vermieter schriftlich benachrichtigen, falls
(i) die Luftreinigungsanlage von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, z.B. einer Pfändung, betroffen ist,
(ii) die Luftreinigungsanlage beschädigt oder zerstört wird, oder
(iii) der Mieter seine Zahlungen einstellt oder liquidiert oder insolvent wird.
2 Entgelt und Zahlung
Das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt beinhaltet nicht die Umsatzsteuer und wird jeweils im Voraus entsprechend den Bedingungen dieses Vertrags fällig. Der Mieter ist jeweils verpflichtet, das Entgelt in voller Höhe ohne jegliche Abzüge zu entrichten, es sei denn, ihm steht ein Aufrechnungs-und/oder Zurückbehaltungsrecht zu. Der Mieter darf sein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, sofern sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Mieter zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht. Gerät der Mieter mit der Bezahlung der Miete in Verzug, schuldet er ab Verzugseintritt Verzugszinsen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist nach Ablauf von 12 Monaten berechtigt, eine Mietpreiserhöhung zum nächsten Monat zu
verlangen.
3 Service und Instandhaltung
Der Vermieter hat regelmäßige Service- und Instandhaltungsarbeiten, wie im Servicevertrag festgelegt, an der Luftreinigungsanlage durchzuführen. Der Mieter ist bei einer Umpositionierung der Luftreinigungsanlagen und der von dem Vermieter zu erbringenden Service und Instandhaltungsarbeiten dafür verantwortlich, dass das Mietobjekt für die Erfüllung der Wartungsarbeiten zugänglich ist und bleibt. Der Mieter kommt für Mehrkosten bei der Wartung auf, sollte der Zugang erschwert worden sein. Falls Service- und Instandhaltungsarbeiten nötig sind, weil
(i) der Mieter die Anweisungen gemäß Betriebsanleitung des Vermieters nicht befolgt hat,
(ii) der Mieter die Luftreinigungsanlage fehlerhaft oder unsachgemäß bedient bzw. behandelt hat oder
(iii) der Mieter die Luftreinigungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt hat, hat der Vermieter Anspruch auf Erstattung der ihm daraus entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich Reisekosten. Gebrauchte Filter werden vom Mieter ordnungsgemäß und falls nötig als Sondermüll entsorgt.
4 Lieferung und Installation
Der Vermieter liefert die Luftreinigungsanlage an den von den Parteien vereinbarten Ort zu den von den Parteien vereinbarten Kosten. Von dem Vermieter angegebene Liefertermine sind unverbindliche Prognosen, und der Vermieter ist daran nicht gebunden. Erfolgt eine Lieferung später als prognostiziert, berechtigt dies den Mieter nicht zu Schadensersatzansprüchen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Luftreinigungsanlage gemäß den Instruktionen des Vermieters und an einem Ort, welcher die nötige Tragfähigkeit besitzt, installiert wird. Die nötige Tragfähigkeit ist vom Mieter, gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Statikers, zu garantieren. Der Mieter ist zudem verpflichtet, alle weiteren Vorbereitungsmaßnahmen zu ergreifen, die mit dem Vermieter vereinbart wurden. Anlässlich der Übergabe der Geräte (nach Installation durch den Vermieter) wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das unter Bezugnahme auf die jeweiligen Geräte (Gerätnummer) von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll sind alle ersichtlichen Mängel und Beanstandungen aufzunehmen. Für die Beseitigung dieser Beanstandungen und Mängel durch den Vermieter wird eine angemessene Frist vereinbart. Mit Übernahme der Mietsache geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und des Diebstahls der Mietsache auf den Mieter über. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Sofortentrichtung der Miete bleibt bestehen.
5 Mängel, Verluste und Schäden
Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er ist, soweit die Vermieterin infolge der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen außer Stande war, nicht berechtigt, die Miete zu mindern oder einzubehalten oder ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist die Luftreinigungsanlage mangelhaft, ist der Vermieter verpflichtet, die Luftreinigungsanlage nach seiner Wahl entweder zu reparieren oder durch eine andere Luftreinigungsanlage zu ersetzen, es sei denn, der Mangel ist entstanden, weil
(i) der Mieter es versäumt hat, die Instruktionen des Vermieters betreffend Installation, Gebrauch oder Instandhaltung der Luftreinigungsanlage zu beachten,
(ii) der Mieter die Luftreinigungsanlage ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters und ohne gesetzlich dazu befugt zu sein verändert oder repariert hat oder
(iii) der Mangel auf fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten des Mieters zurückzuführen ist.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Luftreinigungsanlage nicht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus abgenutzt wird. Stellt der Vermieter Mängel an der Mietsache fest, die über den durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Verschleiß hinausgehen, so sind die hierdurch entstandenen Kosten dem Vermieter zu erstatten. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 haftet der Vermieter nicht für Verluste oder Schäden, die durch die Luftreinigungsanlage verursacht werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit er im Außenverhältnis selbst haften würde. Jeglicher Mangel der Luftreinigungsanlage, für den der Vermieter nicht haftet und der nicht bereits zum Zeitpunkt der Überlassung der Luftreinigungsanlage an den Mieter bestand, und jegliche Verluste oder Schäden, die durch die Luftreinigungsanlage verursacht werden und auf einen solchen nachträglichen Mangel zurückzuführen sind, befreien den Mieter nicht von seiner Pflicht zur Entrichtung des Entgelts oder zur Erfüllung anderer Vertragspflichten, es sei denn, dies ist hierin anders vorgesehen. Der Mieter alleine ist für die angemessene Versicherung der Luftreinigungsanlage verantwortlich. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung der Mietsache und ihrer Ausstattung haftet der Mieter auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Vermieterin.
6 Haftungsbeschränkung
Die Verpflichtung der Parteien zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
(i) Für Schäden, die auf eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind, haften die Parteien der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Die Parteien haften nicht für Schäden, die auf die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen sind;
(ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Im Übrigen gilt sie nicht, wenn und soweit der Vermieter eine Garantie übernommen hat. Die geschädigte Partei ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwendung und Schadensminderung zu ergreifen. Schadensersatzforderungen des Mieters für Mängel der Luftreinigungsanlage verjähren in zwölf
Monaten; § 536b BGB bleibt davon unberührt. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Schadensersatzforderungen des Mieters oder für Rechte des Mieters mit Bezug auf Mängel, welche der Vermieter arglistig verschwiegen oder vorsätzlich verursacht hat, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7. Dauer und vorzeitige Kündigung
Die Vertragsdauer und die ordentliche Kündigungsfrist richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Der Vermieter hat jederzeit das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
(i) sich der Mieter in Zahlungsverzug befindet,
(ii) der Mieter liquidiert oder insolvent wird, oder
(iii) der Mieter wesentliche Vertragspflichten verletzt, obwohl er zuvor gemahnt wurde und eine angemessene Frist zur Behebung der Vertragsverletzung verstrichen ist. Im Falle der fristlosen Kündigung durch den Vermieter kann der Vermieter zusätzlich zu den rückständigen Mieten die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden Mieten (jeweils abgezinst zum Refinanzierungszinssatz) als Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8 Rückgabe der Luftreinigungsanlage
Der Mieter ist verpflichtet die Luftreinigungsanlage unverzüglich nach Beendigung des Vertrags und auf eigene Kosten zu demontieren, ordnungsgemäß und transportsicher zu verpacken und zu der vom Vermieter zu benennenden Adresse zurückzusenden. Erfolgt dies nicht, so ist es dem Vermieter gestattet, die Luftreinigungsanlage auf Kosten des Mieters nach Beendigung des Vertrages zu demontieren und mitzunehmen, sofern nicht anders vereinbart. Falls der Mieter dem Vermieter die Luftreinigungsanlage nicht unverzüglich nach Beendigung des Vertrags zurückgibt, ist der Mieter verpflichtet, dem
Vermieter pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5 % des monatlichen Entgelts für jeden Tag zu zahlen, an dem sich der Mieter bezüglich der Rückgabe in Verzug befindet. Der Vermieter ist berechtigt, weitere Schäden geltend zu machen. Der Mieter kann nachweisen, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag. Falls die Luftreinigungsanlage aufgrund von Umständen, für welche der Mieter verantwortlich ist, nicht zurückgegeben werden kann, z.B. weil sie durch den Mieter zerstört wurde oder er sie verloren hat, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter in Höhe des vollständigen Wiederbeschaffungswertes der Luftreinigungsanlage zu entschädigen.
9 Datenspeicherung
Mit Ausnahme der Geschäftsbeziehungen werden die Daten des Mieters, die auch personenbezogen sein können, nach § 28 BDSG intern gespeichert und für die Bearbeitung des Antrags/Vertrags nach Bedarf manuell oder im automatisierten Verfahren genutzt. Die Speicherung, Nutzung und Übermittlung an Kreditinstitute zu Refinanzierungszwecken kann erfolgen, wenn dies zur Bearbeitung des Antrags/Vertrags erforderlich ist.
10 Erhebung und Nutzung von nichtpersonenbezogenen Daten
Die Luftreinigungsanlage erhebt automatisiert Maschinendaten, Sensordaten, Umweltdaten und andere nicht-personenbezogene Daten („Non-personal Data“) und übermittelt diese automatisiert an den Vermieter. Sämtliche Rechte an den Non-Personal Data stehen ausschließlich dem Vermieter zu. Der Vermieter allein ist berechtigt die Non-personal Data zu eigenen Zwecken wie Datenanalyse, Leistungs- und Produktverbesserung zu nutzen und zu verwerten sowie dem Kunden datengestützte Services gegen zusätzliches Entgelt anzubieten.
11 Übertragen der Vertragsstellung
Der Mieter billigt dem Vermieter ausdrücklich das Recht zu, seine Vertragsstellung (einschließlich Pflichten) auf eine diesen Vertrag finanzierende Muttergesellschaft oder ein anderes von dieser benanntes Kreditinstitut zu übertragen.
12 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformklausel selbst bedarf ebenfalls der Schriftform.
13 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Lahr. Auslegung und Anwendung dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Lahr.
14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Erfüllung soll eine Regelung treten, die das Gewollte bestmöglich sichert. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung in Einzelfällen werden keine Rechte oder Pflichten im Übrigen begründet.
Stand: 06.10.2022
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER geschlossenen oder künftig zu schließenden Kauf-, Werklieferungs-, Werk-, Dienstleistungs- oder vergleichbaren Verträge und Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der AUFTRAGNEHMER deren Einbeziehung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn der AUFTRAGNEHMER auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBER oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen AUFTRAGNEHMER und AUFTRAGGEBER haben Vorrang vor diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN soweit sie in Widerspruch zu diesen stehen. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Begriffsbestimmungen:
ABNAHMEBESCHEINIGUNG
Eine Bescheinigung, die ausgestellt wird, wenn die Abnahme der WAREN und/oder SERVICES (vollständig oder in Teilen) zu erklären ist.
ABNAHMEPRÜFUNGEN
Die ausdrücklich im VERTRAG vereinbarten Tests der WAREN und/oder SERVICES.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese vorliegenden ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Lieferung von WAREN, und/oder Durchführung von SERVICES.
ANGEBOT des AUFTRAGNEHMERS
Das Angebot des Auftragnehmers für die LIEFERUNGEN.
AUFTRAGGEBER
Der Vertragspartner des AUFTRAGNEHMERS im Hinblick auf den vorliegenden VERTRAG mit Sitz in Deutschland.
AUFTRAGNEHMER
Zehnder Group Deutschland GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hat und die Vertragspartner des Auftraggebers im Hinblick auf den vorliegenden Vertrag ist.
BASISDATUM
Das Datum des Angebots des AUFTRAGNEHMERS.
EIN- und AUSFUHRGENEHMIGUNG
Eine Genehmigung oder eine entsprechende förmliche Erlaubnis der zuständigen Behörden, die der AUFTRAGNEHMER gemäß den Exportkontrollvorschriften einholen muss.
EIN- und AUSFUHRHINDERNIS
Ein Fall, in dem gemäß den Exportkontrollvorschriften ggf. eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist und aus diesem Grunde zusätzliche Kosten oder Verzögerungen entstehen können, eine benötigte Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt oder widerrufen wird und/oder die Durchführung des Vertrages für den Auftragnehmer nach den Exportkontrollvorschriften, insbesondere aufgrund eines Embargos unmöglich oder unzumutbar ist oder wird.
EXPORTKONTROLL-VORSCHRIFTEN
Alle anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze, Vorschriften, Auflagen, Embargobestimmungen, Verwaltungsverfahren oder Resolutionen, durch die der Aussenwirtschaftsverkehr ggfs. untersagt oder beschränkt wird.
GESETZESÄNDERUNG
Die Änderung oder der Erlass von Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Vorschriften, Normen oder Standards oder deren neue oder andere Auslegung.
HÖHERE GEWALT
Kriegshandlungen oder Terrorakte, Aufruhr, Unruhen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrung, Feuer, Transportverzögerungen oder Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Erdbeben, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Taifune, Unwetter, sonstige Naturereignisse, Rohstoffverknappung oder staatliche Maßnahmen oder sonstige nicht im Einflussbereich einer Partei liegende Umstände.
INCOTERMS
Das unter der Bezeichnung Incoterms von der internationalen Handelskammer in Paris veröffentlichte Regelwerk zur Auslegung von Handelsklauseln in der am BASISDATUM geltenden Fassung. Begriffe und Formulierungen, die in den Bestimmungen einer anwendbaren INCOTERMS-Klausel definiert sind oder denen dort eine bestimmte Bedeutung zugewiesen ist, haben in den vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN dieselbe Bedeutung. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Incoterms-Klausel und den vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten jedoch die vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN vorrangig.
LEISTUNGSORT
Der Ort, an dem die WAREN installiert bzw. die SERVICES erbracht werden sollen.
KOSTEN
Sämtliche dem AUFTRAGNEHMER entstandenen oder noch entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere Gemeinkosten Versicherungs- und Finanzierungskosten und ähnliche Aufwendungen sowie entgangener Gewinn.
LEISTUNGSZUSAGEN
Die vom Auftragnehmer im VERTRAG ausdrücklich schriftlich abgegebenen und als verbindlich kenntlich gemachten Erklärungen, dass die Waren bestimmte Anforderungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit erfüllen; sofern nicht im Vertrag ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten Leistungszusagen als erfüllt, wenn die betreffende WARE durchschnittlich die bestimmten Anforderungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit erfüllt.
LIEFERUNGEN
Die nach dem Vertrag ausdrücklich zum Leistungsumfang des AUFTRAGNEHMERS gehörenden WAREN (einschließlich Unterlagen) sowie ggf. SERVICES nebst jeweils zugehöriger Unterlagen.
BEISTELLUNGEN
Alle für die Lieferungen relevanten und vom AUFTRAGGEBER zu erbringenden Leistungen (einschließlich Bauleistungen, Ausrüstung, Dokumentation und sonstiger Leistungen), die nicht ausdrücklich in den LIEFERUNGEN enthalten sind sowie sämtliche in den vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder nach dem VERTRAG dem Zuständigkeitsbereich des AUFTRAGGEBERS (oder dem AUFTRAGGEBER zuzurechnender Dritter) zugewiesenen Leistungen.
MANGEL/MÄNGEL
Sach- und Rechtsmängel (im Falle der Anwendbarkeit von Kauf-, Werk-, oder Werklieferungsvertragsrecht) sowie Nicht- und Schlechtleistungen (im Falle der Anwendbarkeit von Dienstvertragsrecht).
MONAT
Ein Kalendermonat.
PRODUKTE
Die vom AUFTRAGNEHMER gelieferten Waren.
PRÜFPROTOKOLL
Hat die in Ziffer III.3.6 angegebene Bedeutung.
SERVICE(S)
Alle vom AUFTRAGNEHMER am LEISTUNGSORT zu erbringenden Leistungen, die vom AUFTRAGGEBER beauftragt werden (z.B. Montage, Reparaturen, Wartungs- und Umbauarbeiten, Inbetriebnahmen)
TAG
Ein Kalendertag.
TERMINPLAN
Der im VERTRAG angegebene Zeitplan für die Erbringung der LIEFERUNGEN.
VERTRAG
Die zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem AUFTRAGNEHMER geschlossene Vereinbarung über die Erbringung der LIEFERUNGEN durch den AUFTRAGNEHMER.
VERTRAGSPREIS
Der im VERTRAG angegebene Preis für alle LIEFERUNGEN.
WAREN
Die vom AUFTRAGNEHMER zu liefernden und im VERTRAG ausdrücklich aufgeführten Produkte bzw. Leistungen, Teile und Materialien sowie zugehörige Unterlagen.
II. Gemeinsame Bestimmungen
Soweit in Ziffer IV. für Werkverträge abweichende Regelungen von diesen „Gemeinsamen Bestimmungen“ in Ziffer II getroffen werden, gelten die Bestimmung unter Ziffer IV. für Werkverträge vorrangig vor diesen „Gemeinsamen Bestimmungen“ in Ziffer II.
1. Vertragsschluss:
1.1. Die Angebote des AUFTRAGNEHMERS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER Kataloge, technische Dokumentationen (wie Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlässt. Die Bestellung durch den AUFTRAGGEBER gilt als verbindliches Vertragsangebot; sie muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Ein VERTRAG kommt mit der Aufragsbestätigung des AUFTRAGNEHMERS in Schriftform zustande.
1.2. Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des schriftlichen Vertrags sind, gibt alle über den Vertragsgegenstand getroffen Abreden vollständig wieder. Etwaige vor Abschluss des schriftlichen Vertrags getroffenen Abreden oder vom Auftragnehmer gegebene Zusagen sind unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
1.3. Angaben des AUFTRAGNEHMERS zum Gegenstand der Lieferung und/oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellung des selben (z.B. Zeichnungen und Abbildung) sind nur annähernd maßgeblich soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale sondern Beschreibung und Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2. Leistungsumfang:
2.1. Der Leistungsumfang des AUFTRAGNEHMERS ergibt sich aus dem jeweiligen VERTRAG und ist auf die dort im Einzelnen aufgeführten LIEFERUNGEN beschränkt, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Vertrag anderes ergibt.
2.2. Vom AUFTRAGNEHMER durchzuführende Warenausgangskontrollen und -prüfungen müssen im VERTRAG angegeben sein und sind auf den dort beschriebenen Umfang beschränkt. Sofern nichts anderes angegeben ist, sind Warenausgangskontrollen und – prüfungen gemäß den Standard-Inspektionsverfahren des AUFTRAGNEHMERS durchzuführen. Warenausgangskontrollen und -prüfungen dienen allein der Qualitätssicherung. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt damit unter keinen Umständen die Wareneingangskontrolle gemäß Ziffer III.2 für den AUFTRAGGEBER.
2.3. Der AUFTRAGNEHMER behält sich vor, Bestandteile der LIEFERUNGEN durch gleich- oder höherwertige Teile zu ersetzen, sofern die Eigenschaften der vereinbarten LIEFERUNGEN in der Gesamtheit hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
2.4. Die WAREN erfüllen die vom AUFTRAGNEHMER abgegebenen LEISTUNGSZUSAGEN. Die in den Prospekten, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen des AUFTRAGNEHMERS sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit weder zugesichert noch garantiert. Der AUFTRAGNEHMER gibt keine Garantien im Rechtssinne. Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen übernommenen Garantien und/oder Beschaffungsrisiken bestehen keinerlei Garantien oder Risikoübernahmen.
2.5. Die LIEFERUNGEN müssen den im VERTRAG ausdrücklich genannten und zum Zeitpunkt des BASISDATUMS bestehenden staatlichen Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Vorschriften, Normen und Standards entsprechen. Wenn nach dem BASISDATUM die LIEFERUNGEN und/oder die Mittel und Verfahren, mit denen der AUFTRAGNEHMER die Leistungen ausführt, von einer GESETZESÄNDERUNG betroffen sind, die der AUFTRAGNEHMER gemäß dieser GESETZESÄNDERUNG einzuhalten hat und die im Zeitpunkt des VERTRAGSSCHLUSSES nicht vorhersehbar war, hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf eine nach billigem Ermessen angemessene Anpassung des VERTRAGES. Soweit dies nicht in den LEISTUNGSZUSAGEN bestimmt ist, trägt der AUFTRAGNHEMER keine Verantwortung für die Einhaltung von Emmissions-, Entsorgungs- oder sonstigen Umweltvorschriften.
3. Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS:
3.1. Der AUFTRAGGEBER hat alle Mitwirkungspflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die ihm obliegenden BEISTELLUNGEN zu erbringen, so dass der AUFTRAGNEHMER seine LIEFERUNGEN gemäß dem TERMINPLAN und ohne Verzögerungen, Unterbrechungen, Beeinträchtigungen oder Behinderungen jeglicher Art beginnen, ausführen und fertigstellen kann.
3.2. Falls die LIEFERUNGEN vom AUFTRAGNEHMER oder unter seiner Aufsicht in einem nicht vom AUFTRAGGEBER gelieferten Gebäude oder sonstigen Bauwerk installiert werden sollen, müssen die Bauleistungen einschließlich der Decken, Wände und dazugehöriger Planungen bzw. Bauarbeiten bis zu dem gemäß dem VERTRAG vereinbarten Zeitpunkt und in dem laut VERTRAG geforderten Zustand fertiggestellt sein.
3.3. Sofern die WAREN über eine Schnittstelle mit anderer Ausrüstung des AUFTRAGGEBERS oder der Ausrüstung von anderen Auftragnehmern des AUFTRAGGEBERS verbunden werden müssen, ist der AUFTRAGGEBER für die Bereitstellung dieser Schnittstelle, einschließlich ihrer Abmessungen und ihrer Kompatibilität, verantwortlich.
3.4. Wenn der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER Dokumente zur Genehmigung vorlegt, sind diese unverzüglich zu bearbeiten und an den AUFTRAGNEHMER zurückzugeben, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) TAGEN nach Vorlage. Jeder Verzug des AUFTRAGGEBERS verlängert den TERMINPLAN entsprechend. Der AUFTRAGGEBER darf die Genehmigung nur verweigern, wenn und soweit er nachweisen kann, dass das betreffende Dokument den Anforderungen des VERTRAGES widerspricht.
3.5. Für SERVICES hat der AUFTRAGGEBER sicherzustellen, dass der AUFTRAGNEHMER sicheren und geeigneten Zugang zum LEISTUNGSORT hat, wann immer er diesen benötigt. Bei der Terminierung wird der AUFTRAGNEHMER auf die Interessen des AUFTRAGGEBERS angemessene Rücksicht nehmen.
3.6.Der AUFTRAGGEBER ist dafür verantwortlich, (i) sämtliche Erlaubnisse, Zustimmungen und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem LEISTUNGSORT und mit dem Eigentum an den WAREN und der dazugehörigen Ausrüstung sowie den dazugehörigen Anlagen, Einrichtungen oder Hilfsmittel und mit deren Montage, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung und für die Erbringung des SERVICES und sonstiger Dienstleistungen zu beschaffen; (ii) den LEISTUNGSORT in einem betriebssicheren Zustand zu halten und die Arbeitssicherheit für sämtliches Personal am LEISTUNGSORT jederzeit sicherzustellen, jederzeit für sicheren Zugang zu den LIEFERUNGEN zu sorgen, alle Tätigkeiten am LEISTUNGSORT sicher und gemäß den geltenden Richtlinien, Gesetzen, Regeln, Vorschriften, Normen und gemäß den vom AUFTRAGNEHMER gelieferten Betriebs- und Wartungshandbüchern sowie Anweisungsblättern auszuführen; (iii) dass keine im Rahmen der LIEFERUNGEN gelieferten Sicherheitsvorrichtungen, Schutzeinrichtungen oder Warnschilder entfernt oder verändert werden. Macht ein Dritter gegen den AUFTRAGNEHMER Ansprüche wegen einer vom AUFTRAGGEBER zu vertretenden Mitwirkungspflichtverletzung geltend, hat der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellung umfasst sämtliche Aufwendungen, die durch die Erhebung solcher Ansprüche entstehen.
4. Services:
4.1. Damit der AUFTRAGNEHMER den SERVICE erbringen kann, hat der AUFTRAGGEBER, soweit nicht im VERTRAG anders vereinbart, sämtliche BEISTELLUNGEN zu erbringen. Hierzu gehören u.a.:
(a) Kommunikationsverbindungen;
(b) geschulte und qualifizierte Arbeiter, Bedienkräfte und sonstiges vom AUFTRAGNEHMER benötigtes Fremdpersonal;
(c) sichere und zuverlässige Ausrüstung zur Verwendung beim Transport der WAREN am LEISTUNGSORT, insbesondere Kräne und sonstige Hebezeuge und Transportmittel (die von Personal des AUFTRAGGEBERS zu bedienen und zu warten sind);
(d) einen sicheren, verschließbaren, trockenen Raum zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Montagematerialien;
(e) eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung sowie gegebenenfalls erforderliche Schutzeinrichtungen und -kleidung;
(f) ausreichende Beleuchtung;
(g) Beheizung oder Kühlung der Gebäude am LEISTUNGSORT, um angemessene klimatische Bedingungen und die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Umgebungsbedingungen zu schaffen;
(h) Büroflächen und -ausstattung sowie Sozial-, Ess-, Umkleide- und Waschgelegenheiten;
(i) alle Zeichnungen oder Informationen, die der AUFTRAGNEHMER ggf. für die Erbringung der Leistungen benötigt und die nicht im vertraglich vereinbarten Umfang der LIEFERUNGEN enthalten sind;
(j) für die Inbetriebnahme der WAREN erforderliche Spezialwerkzeuge; und/oder
(k) Analysen von Einsatz- und Betriebsstoffen sowie PRODUKTEN gemäß den Anforderungen des AUFTRAGNEHMERS.
4.2. Der AUFTRAGNEHMER haftet in keinem Fall für Handlungen und/oder Unterlassungen anderer Auftragnehmer, des AUFTRAGGEBERS oder sonstiger Personen, die vom AUFTRAGGEBER beauftragt, bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, oder für von diesen erbrachte Leistungen oder von diesen gelieferte Ausrüstung. Der AUFTRAGNEHMER haftet auch nicht für deren Bezahlung, deren Sicherheit, die Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung oder sicheren Arbeitsmitteln oder für deren Arbeit, Produktivität oder Arbeitsausführung. Macht ein Dritter gegen den AUFTRAGNEHMER Ersatzansprüche wegen einer vom AUFTRAGGEBER, von anderen Auftragnehmern oder sonstiger zuvor bezeichneter Personen zu vertretenen Handlung oder einer zu vertretenen Unterlassung geltend, hat der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellung umfasst sämtliche Aufwendungen, die durch die Erhebung solche Ansprüche entstehen.
5. TERMINPLAN, Verzögerungen, Verzug:
5.1. Die Parteien können im VERTRAG einen Zeitplan für die Erbringung der LIEFERUNGEN und für einzelne Arbeitsschritte vereinbaren („TERMINPLAN“).
5.2. Im Falle (i) einer berechtigten Aussetzung der Erbringung von LIEFERUNGEN; (ii) Verzögerungen, Störungen, Beeinträchtigungen oder Behinderungen des AUFTRAGNEHMERS, die der Sphäre des AUFTRAGGEBERS zuzurechnen sind, hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf eine angemessene Anpassung des TERMINPLANS für entstandene Verzögerungen. Sofern die Verzögerungen vom AUFTRAGGEBER zu vertreten sind, hat der AUFTRAGNEHMER unter den Voraussetzungen des § 286 BGB Anspruch auf Erstattung aller ihm aus der Verzögerung folgenden Schäden, insbesondere auf Erstattung zusätzlicher KOSTEN. Daneben bleiben die weiteren gesetzlichen Ansprüche des AUFTRAGNEHMERS, zum Beispiel gemäß § 642 BGB, unberührt.
5.3. Wenn sich die Erfüllung der Pflichten einer Partei aus dem VERTRAG aufgrund HÖHERER GEWALT verzögert oder sie durch HÖHERE GEWALT dabei gestört, darin beeinträchtigt oder dabei behindert wird, wird die betreffende Partei für den Zeitraum der Verzögerung von der Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten entbunden. Den Eintritt eines Ereignisses HÖHERER GEWALT hat die betroffene Partei unverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Der TERMINPLAN wird unter Berücksichtigung der Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend angepasst. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der AUFTRAGNEHMER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.4. Die Coronavirus-Pandemie sowie der Ukraine-Krieg mit den jeweiligen Folgen, wie z.B.: behördliche Maßnahmen (z.B. Quarantäneanordnungen oder Betriebsschließung), Sanktionen, Lieferschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Auswirkungen auf Energie- und Gaslieferungen gelten sowohl insgesamt als auch einzeln als höhere Gewalt im Sinne dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Den Parteien ist bekannt, dass die Lieferzeit von Materialien / Rohstoffen / die zur Verarbeitung notwendige Energie, die der AUFTRAGNEHMER zur Herstellung der WAREN und der Ausführung der SERVICES benötigt, aufgrund der vorbenannten Umstände erheblichen Verzögerungen unterliegen kann. Die Parteien sind sich daher einig, dass Lieferverzögerungen oder Lieferschwierigkeiten von diesen Materialien / Rohstoffen / die zur Verarbeitung notwendige Energie von dem AUFTRAGNEHMER als nicht zu vertreten gelten, soweit nicht der AUFTRAGNEHMER die Materialien / Rohstoffe / Energie verspätet bestellt hat. In einem solchen Fall von nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung der im TERMINPLAN vereinbarten Termine. Hierbei ist auch eine Wiederanlaufzeit zu berücksichtigen.
5.5. Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenen Umfang, wenn der AUFTRAGGEBER seinen vertraglichen Pflichten (auch ungeschrieben Mitwirkungspflichten) oder Obliegenheiten nicht rechtzeitig nachkommt. Insbesondere muss der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER die vom AUFTRAGGEBER etwaig bei zu bringenden Unterlagen, Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen lassen sowie etwaige technische, bauliche, personelle oder organisatorische Voraussetzung für die geschuldete Leistung erfüllen.
6. Rücktritt, Kündigung:
Eine Partei kann von dem VERTRAG zurücktreten bzw. der VERTRAG kann von einer Partei schriftlich gegenüber der anderen Partei gekündigt werden, wenn (i) eine Partei aufgrund einer Bestimmung der vorliegenden ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zum Rückrtitt bzw. zur Kündigung des vorliegenden VERTRAGES berechtigt ist oder auch wenn (ii) die jeweils andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllt und innerhalb von dreißig (30) TAGEN nach Zugang einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung die Vertragspflicht immer noch nicht erfüllt hat. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der AUFTRAGGEBER nur zurücktreten oder kündigen, wenn der AUFTRAGNEHMER die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Haftungsbeschränkungen:
7.1. Die Haftung des AUFTRAGNEHMERS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, magelhafter oder falsche Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer II.7 eingeschränkt.
7.2. Soweit der AUFTRAGNEHMER gemäß Ziffer II.7. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der AUFTRAGNEHMER bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendnung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraus sehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehende Regelung dieser Ziffer gelten nicht in dem Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitglieder oder leitenden Angestellten des AUFTRAGNEHMERS.
7.3. Der AUFTRAGNEHMER haftet jedoch auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Durchführung des VERTRAGES erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung des AUFTRAGNEHMERS auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, den AUFTRAGNEHMER vor dem Vertragsabschluss auf sämtliche außergewöhnlichen (Schadens-) Risiken hinzuweisen, denen er im Zusammenhang mit dem VERTRAG ausgesetzt ist, wie zum Beispiel Lieferfristen, die er seinen Vertragspartnern gegenüber einzuhalten hat, Vertragsstrafen, die er gegebenenfalls seinen Vertragspartnern zu bezahlen hat oder sonstige unvorhersehbare Haftungsrisiken.
7.4. Die Haftung des AUFTRAGNEHMERS wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle von Arglist oder einer Garantieübernahme sowie die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)) bleiben unberührt.
7.5. Eine darüberhinausgehende Haftung des AUFTRAGNEHMERS ist ausgeschlossen.
7.6. Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den AUFTRAGNEHMER, seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitarbeiter sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.7. Soweit der AUFTRAGNEHMER technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluß jeglicher Haftung, es gelten die vorbenannten Bestimmungen dieser Ziffer II.7.
8. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte:
8.1. Sofern im VERTRAG nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, hat der AUFTRAGGEBER den VERTRAGSPREIS bei Kauf- und Werklieferungsverträgen mit reinen Materiallieferungen wie folgt zu zahlen:
8.2 Sofern im VERTRAG nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, hat der AUFTRAGGEBER den VERTRAGSPREIS für Kauf- und Werklieferungsverträge mit einer Materiallieferung und Erbringung von SERVICES (z.B. Montage, Inbetriebnahme) wie folgt zu zahlen:
8.3. Alle Zahlungen sind per elektronischer Überweisung ohne Abzug zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, in Euro innerhalb von vierzehn (14) TAGEN nach Zugang der entsprechenden Rechnung beim AUFTRAGGEBER zu leisten. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag der Kontogutschrift.
8.4. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet, mit der Herstellung von WARE zu beginnen, bis die erste Rate des VERTRAGSPREISES gemäß Ziffer II.8.1 beim AUFTRAGNEHMER eingegangen ist.
8.5. Wenn eine Zahlung nicht bis zu dem dafür geltenden Zahlungstermin eingeht, steht dem AUFTRAGNEHMER ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den fälligen Betrag zu.
8.6. Wird nach Abschluss des VERTRAGES erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des AUFTRAGNEHMERS auf den VERTRAGSPREIS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERS gefährdet wird, so ist der AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen) kann der AUFTRAGNEHMER den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8.7. Der AUFTRAGGEBER hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen oder wegen Gegenforderungen die im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu der Forderung des AUFTRAGNEHMERS stehen, gegen die der AUFTRAGGEBER aufrechnet.
8.8. Sollte der AUFTRAGNEHMER von Umständen Kenntnis erlangen, die nach Abgabe des ANGEBOTES des AUFTRAGNEHMERS und/oder nach Abschluss des VERTRAGES eingetreten sind oder bereits davor ohne Kenntnis des AUFTRAGNEHMERS bestanden und die die Zahlungsansprüche des AUFTRAGSNEHMERS gefährden könnten, insbesondere bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Situation des AUFTRAGGEBERS, kann der AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER Sicherheiten in ausreichender Höhe verlangen oder jeweils auf Vorauszahlung in voller Höhe bestehen. § 650f BGB bleibt unberührt.
8.9. Im Fall von Preissteigerungen, die durch die HÖHERE GEWALT, insbesondere die Corona-Pandemie und den Ukraine-Krieg bedingt sind, gleich ob es Materialpreissteigerungen oder Personalpreissteigerungen sind, gleich ob aufgrund von Lieferengpässen, behördlichen Beschränkungen, Sanktionen oder dem Erfordernis von Mehraufwendungen wegen behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutzmaßnahmen, verpflichten sich der AUFTRAGNEHMER und der AUFTRAGGEBR die Auswirkungen der Preissteigerungen auf den VERTRAGSPREIS zu verhandeln. Dies gilt auch für bauzeitverlängerungsbedingte Preissteigerungen aufgrund der vorbenannten Umstände. Die Parteien müssen insoweit nicht die Voraussetzungen des § 313 nachweisen.
8.10. Keinesfalls ist der AUFTRAGGEBER (a) bei behebbaren Mängeln berechtigt, die Zahlung vollständig zu verweigern; (b) bei behebbaren geringfügigen Mängeln berechtigt, die Annahme der Leistung zu verweigern. Ziffer II. 8.7. sowie § 320 Abs. 2 BGB bzw. § 641 Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
9. Steuern:
Der VERTRAGSPREIS und alle sonstigen an den AUFTRAGNEHMER zu zahlenden Beträge sind Netto-Beträge, d.h. ohne Umsatzsteuer, Abgaben oder sonstige öffentlich-rechtliche Gebühren. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Abgaben oder sonstige öffentlich-rechtliche Gebühren sind vom AUFTRAGGEBER zu tragen. Die Preise verstehen sich EXW Incoterms, soweit im VERTRAG nichts anderes vereinbart ist.
10. Eigentumsvorbehalt:
10.1. Die WAREN bleiben bis zur vollständigen Begleichung des VERTRAGSPREISES Eigentum des AUFTRAGNEHMERS. Diese WAREN bzw. die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Gegenstände, werden nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
10.2. Diese Vorbehaltswaren dürfen nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs veräußert und verwendet werden. Diese Berechtigung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den AUFTRAGGEBER. Dem AUFTRAGGEBER ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des AUFTRAGNEHMERS beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte ist der AUFTRAGNEHMER unverzüglich zu benachrichtigen.
10.3. Der AUFTRAGGEBER tritt schon jetzt alle Forderungen an den AUFTRAGNEHMER ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen sowie diejenigen Forderungen des AUFTRAGGEBERS bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen). Die Abtretung nimmt der AUFTRAGNEHMER hiermit an. Der AUFTRAGGEBER bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen auf eigene Kosten ermächtigt. Das Recht des AUFTRAGNEHMERS, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird dieser die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der AUFTRAGGEBER seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der AUFTRAGGEBER vertragswidrig verhält - insbesondere sofern er mit Zahlungen in Verzug kommt –, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AUFTRAGGEBERS gestellt ist oder mangelnde Leistungsfähigkeit vorliegt (§ 321 BGB), kann der AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem AUFTRAGNEHMER alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die dieser zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
10.4. Werden die WAREN zusammen mit einer anderen Ware, die dem AUFTRAGNEHMER nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des AUFTRAGGEBERS gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER vereinbarten VERTRAGSPREISES als abgetreten.
10.5 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren Wert einhundertzehn (110) % der zu sichernden Forderungen übersteigt.
10.6. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser und Diebstahl sowie auf dem Transportwege, zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER unverzüglich zu informieren und ihm auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffende Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und dem AUFTRAGNEHMER nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vorbehaltswaren ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen. Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes tritt der AUFTRAGGEBER dadurch entstehende Versicherungsansprüche sowie etwaige Ansprüche gegen Schädiger in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an den AUFTRAGNEHMER als Ersatz für die betroffene Vorbehaltsware ab.
10.7. Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung von Vorbehaltsware wird durch den AUFTRAGGEBER stets für den AUFTRAGNEHMER vorgenommen. Insoweit gilt der AUFTRAGNEHMER als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, dem AUFTRAGNEHMER nicht gehörenden Waren durch den AUFTRAGGEBER steht dem AUFTRAGNEHMER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zu. Der AUFTRAGGEBER verwahrt die neue Sache, an der Allein- oder Miteigentum entstanden ist, für den AUFTRAGNEHMER. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass eine Sache des AUFTRAGGEBERS als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER anteilig in dem vorstehenden Umfang Miteigentum überträgt und die Sache für den AUFTRAGNEHMER verwahrt. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Sachen, an denen der AUFTRAGNEHMER Allein- oder Miteigentum erwirbt, gelten im Übrigen die Regelungen für Vorbehaltsware gemäß dieser Ziffer 10 sinngemäß.
11. Vertraulichkeit:
11.1. Der AUFTRAGGEBER hat alle Informationen, Zeichnungen und Daten jeglicher Art, die ihm vom AUFTRAGNEHMER im Rahmen des VERTRAGES in mündlicher, elektronischer oder schriftlicher Form, visuell (z. B. durch Ortsbegehungen, Prüfungen oder Audits) oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellt oder geliefert werden, unabhängig davon, ob sie als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (im Folgenden „VERTRAULICHE INFORMATIONEN“ genannt), streng vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke des jeweiligen VERTRAGES zu verwenden. Der AUFTRAGGEBER darf VERTRAULICHE INFORMATIONEN oder diesbezügliche Einzelheiten nicht ohne die schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS weitergeben oder veröffentlichen. Dies gilt nicht, wenn der AUFTRAGGEBER zur Weitergabe oder Veröffentlichung VERTRAULICHER INFORMATIONEN gesetzlich verpflichtet ist, hierüber wird er den AUFTRAGNEHMER mit angemessener Frist schriftlich informieren. Die Weitergabe an Organe und Mitarbeiter sowie Subunternehmer und andere Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGGEBERS ist zulässig, soweit dies zur Durchführung des VERTRAGES erforderlich ist und die betreffenden Personen ihrerseits zur Vertraulichkeit entsprechend den Bestimmungen dieser Ziffer 11 verpflichtet werden. Die Veröffentlichung oder Weitergabe VERTRAULICHER INFORMATIONEN, die auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen die vorliegende Bestimmung allgemein bekannt geworden sind oder sich bereits im Besitz des AUFTRAGGEBERS ohne Pflicht zur Vertraulichkeit befanden, wird durch die Bestimmungen dieser Ziffer 11 nicht untersagt.
11.2. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für unbestimmte Zeit fort, wenn nicht die Parteien ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
12. Geistiges Eigentum:
12.1. Soweit immaterialgüterrechtliche Schutzrechte (z. B. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte etc.) des AUFTRAGNEHMERS an WAREN, Dokumenten, Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen oder sonstigen Informationen, die im Rahmen des VERTRAGES (durch Inaugenscheinnahme oder auf sonstige Weise) an den AUFTRAGGEBER übergeben oder ihm zur Verfügung gestellt werden oder die bei LIEFERUNGEN verwendet wurden oder darin enthalten sind, bestehen, stehen diese weiterhin allein dem AUFTRAGNEHMER zu. Der AUFTRAGGEBER ist insoweit zur nicht ausschließlichen Nutzung dieser Rechte befugt, als dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der LIEFERUNGEN erforderlich ist. Der AUFTRAGNEHMER ist in keinem Falle verpflichtet, Werkstattzeichnungen oder Kalkulationen offen zu legen.
12.2. Der AUFTRAGGEBER stellt den AUFTRAGNEHMER von einer Inanspruchnahme Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei, wenn der Anspruch auf Folgendem basiert oder Folgendes betrifft: (i) das Zusammenschalten bzw. Kombinieren oder die Verwendung der WAREN mit nicht vom AUFTRAGNEHMER gelieferten Ausrüstungsgegenständen, Diensten, Systemen oder Software-Produkten; (ii) Spezifikationen der WAREN, einschließlich Designs und Anweisungen, des AUFTRAGGEBERS oder von Dritten in dessen Namen; oder (iii) ohne die schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS an den LIEFERUNGEN vorgenommene Änderungen.
13. Exportkontrolle:
13.1. Der AUFTRAGGEBER erkennt an, dass die LIEFERUNGEN möglicherweise oder tatsächlich EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN unterliegen, was zu einem EIN- ODER AUSFUHRHINDERNIS führen kann. Im Falle eines EIN- ODER AUSFUHRHINDERNISSES hat der AUFTRAGNEHMER gegen den AUFTRAGGEBER Anspruch auf Erstattung aller Mehrkosten und Mehraufwendungen, die erforderlich sind, damit der AUFTRAGNEHMER seine Pflichten aus dem VERTRAG erfüllen kann, einschließlich der KOSTEN und Aufwendungen für die Erlangung einer EIN- ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich alle erforderlichen Informationen zu überlassen, um die er ggf. zur Einholung einer EIN- ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG gebeten wird, wie z. B. Endverwendererklärungen. Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER über wesentliche Verzögerungen bei der Beschaffung einer EIN- ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG, den Widerruf einer EIN- ODER AUSFUHRGENEHMIGUNG oder eine eventuelle Untersagung der Vertragsdurchführung unverzüglich zu informieren.
13.2. Wenn dem AUFTRAGNEHMER aufgrund eines EIN- ODER AUSFUHRHINDERNISSES die Erfüllung einer oder mehrerer seiner vertraglichen Pflichten unmöglich ist oder wird, wird der AUFTRAGNEHMER mit sofortiger Wirkung von der Erfüllung seiner Pflichten aus dem VERTRAG entbunden. Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, dass der AUFTRAGNEHMER möglicherweise dadurch an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert ist, dass Lieferanten oder Subunternehmer des AUFTRAGNEHMERS durch ein EIN- ODER AUSFUHRHINDERNIS insgesamt oder teilweise an der Lieferung oder Leistung gehindert sind. In jedem Fall haftet der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER nicht für mit einem EIN- ODER AUSFUHRHINDERNIS zusammenhängende Ansprüche wegen Verzögerungen, Verlusten oder Schäden, es sei denn, der AUFTRAGNEHMER hätte das EIN- ODER AUSFUHRHINDERNIS grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten.
13.3. Im Falle der Unmöglichkeit der ganzen oder teilweisen Vertragserfüllung gemäß vorstehender Ziffer II.13.2 ist jede der Parteien dazu berechtigt, den VERTRAG mit einer Frist von einer (1) Woche schriftlich zu kündigen bzw. hinsichtlich des noch nicht erbrachten Teils der LIEFERUNGEN mit derselben Frist zurückzutreten. Im Falle einer solchen Kündigung oder eines solchen Rücktritts hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf die vereinbarte Vergütung für alle bis dahin erbrachten LIEFERUNGEN. Hat der AUFTRAGGEBER die Unmöglichkeit zu vertreten, so hat der AUFTRAGNEHMER gegen den AUFTRAGGEBER zudem Anspruch auf Erstattung aller KOSTEN und Aufwendungen für alle unfertigen Erzeugnisse oder Leistungen, einschließlich Kosten und Aufwendungen, die der AUFTRAGNEHMER gegenüber Lieferanten oder Subunternehmern zu tragen hat.
13.4. Der AUFTRAGGEBER ist seinerseits verpflichtet, sämtliche EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN in Bezug auf die LIEFERUNGEN einzuhalten und den AUFTRAGNEHMER von allen aus einer schuldhaften Verletzung der EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN resultierenden Ansprüchen, Verfahren, Klagen, Geldstrafen, KOSTEN, Verlusten und Schäden freizustellen und dagegen schadlos zu halten.
14. Sonstiges, Rechtswahl, Gerichtsstand:
14.1. Änderungen oder Ergänzungen des VERTRAGES bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Ziffer II.14.1.
14.2. Falls vertragliche Regelungen einschließlich dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
14.3. Soweit Regelungen dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des VERTRAGES in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Existieren dafür jedoch keine geeigneten gesetzlichen Vorschriften, vereinbaren die Parteien – vorbehaltlich der Möglichkeit und Vorrangigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung – wirksame Regelungen, die den nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen oder unwirksamen Regelungen wirtschaftlich und nach ihrem Sinn und Zweck möglichst nahe zu kommen. Die Rechtsfolge von Satz 2 gilt entsprechend auch für vertragliche Regelungen, die sich als undurchführbar erweisen.
14.4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der VERTRAG einschließlich dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, die Bestandteil des VERTRAGES sind, gibt alle über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden vollständig wieder. Etwaige vor Abschluss des VERTRAGES getroffene Abreden oder vom AUFTRAGNEHMER gegebene Zusagen sind unverbindlich und werden durch den VERTRAG vollständig ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
14.5. Keine Partei ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem VERTRAG ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten, mit der Ausnahme, dass Abtretungen (ganz oder teilweise), (Unter-)Lizenzen, Novationen oder jede Art von anderen rechtlichen Übertragungen oder Umstrukturierungen zwischen verbundenen Unternehmen des AUFTRAGNEHMERS oder innerhalb der Zehnder Unternehmensgruppe (oder einem Rechtsnachfolger davon, der das relevante Geschäft der Gruppe erwirbt) in irgendeiner Rechtsform (die „Intra- Gruppen Übertragungen“) hiermit als zulässig erklärt werden, ohne dass die vorherige schriftliche Zustimmung des AUFTRAGGEBERS erforderlich ist. Die Intra-Gruppen Übertragung werden hiermit vom AUFTRAGGEBER vorab genehmigt und werden dem AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER bei Bedarf mitgeteilt. Solche Intra-Gruppen Übertragungen sind danach auch für die empfangende Einheit der Zehnder Gruppe oder ihre Rechtsnachfolger zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
14.6. Der AUFTRAGGEBER erkennt hiermit an und bestätigt, dass er ein Exemplar des Verhaltenskodex der Zehnder Group erhalten hat oder darüber informiert wurde, wie er den Verhaltenskodex online abrufen kann. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, seine vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags mit im Wesentlichen ähnlichen Standards für ethisches Verhalten zu erfüllen.
14.7. Ist der AUFTRAGGEBER Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem AUFTRAGNEHMER und dem AUFTRAGGEBER nach Wahl des AUFTRAGNEHMERS der Geschäftssitz des AUFTRAGNEHMERS in Lahr, Deutschland. Bei Klagen gegen den AUFTRAGNEHMER ist der Geschäftssitz des AUFTRAGNEHMERS ausschließlicher Gerichtsstand. Das gleiche gilt, wenn der AUFTRAGGEBER Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der AUFTRAGNEHMER hat das Recht, den AUFTRAGGEBER auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Zwingend gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Ungeachtet dessen werden sich die Geschäftsleitungen der Parteien jederzeit um eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits bemühen.
14.8. Der VERTRAG unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
15. Datenschutz:
Der AUFTRAGGEBER erklärt sich damit einverstanden, dass der AUFTRAGNEHMER personenbezogene Daten und andere vom AUFTRAGGEBER im Verlauf seiner Geschäftsbeziehung zum AUFTRAGNEHMER offengelegte Daten zu folgenden Zwecken erhebt, verarbeitet und verwendet: (1) zur Abwicklung und Durchführung des VERTRAGES mit dem AUFTRAGGEBER (dies schließt die Erstellung und Bearbeitung von Rechnungen mit ein), (2) um weitere Güter und Dienstleistungen gegenüber dem AUFTRAGGEBER zu bewerben und/oder ihm diese anzubieten und/oder (3) zur Abwicklung seiner Geschäftsbeziehung mit dem AUFTRAGGEBER, z. B. mit Hilfe eines CRM-Systems. Bei diesen Daten kann es sich beispielsweise um folgende Arten von Daten von beim AUFTRAGGEBER angestellten oder von ihm beauftragten Personen handeln: Name, Titel, Firma, Position innerhalb der Firma, dienstliche Kontaktangaben (Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Postanschrift), Auftragshistorie, Problemhistorie (z. B. Gewährleistungsansprüche oder Streitigkeiten). Im Rahmen des oben beschriebenen Verwendungszwecks darf der AUFTRAGNEHMER die genannten Daten wie folgt erheben, verarbeiten und nutzen: (i) selbst und/oder über mit ihm verbundene Unternehmen oder externe Subunternehmer und (ii) in Ländern innerhalb und/oder außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der AUFTRAGGEBER wird dafür sorgen (z. B. durch Einholung ggf. erforderlicher Einwilligungserklärungen von den Betroffenen oder mit sonstigen laut Gesetz zur Verfügung stehenden geeigneten Mitteln), dass der AUFTRAGNEHMER die vorgenannten Daten für die beschriebenen Zwecke verwenden darf.
III. Kauf- und Werklieferungsverträge
1. Lieferung, Übergabe, Gefahrübergang:
1.1 Der AUFTRAGNEHMER hat die WAREN gemäß der vereinbarten INCOTERMS-Klausel zu dem im TERMINPLAN angegebenen Datum zu liefern. Wenn keine INCOTERMS-Klausel angegeben ist, erfolgen Lieferungen der WAREN ab dem im VERTRAG genannten Herstellerwerk (EXW). Wenn kein Herstellerwerk angegeben ist, erfolgen Lieferungen der WAREN ab Werk (EXW) am Sitz des AUFTRAGNEHMERS. Falls die angegebene INCOTERMS-Klausel den AUFTRAGNEHMER dazu verpflichtet, bestimmte Einfuhrformalitäten für die Einfuhr ins Lieferland zu erledigen, hat der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER auf eigene Kosten alle Unterstützung zu gewähren, die der AUFTRAGNEHMER dabei benötigt. Wenn es bei der Erledigung von Einfuhrformalitäten zu (nicht vom AUFTRAGNEHMER verursachten) Verzögerungen kommt, hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf eine angemessene Anpassung des TERMINPLANS. Sofern die Verzögerungen vom AUFTRAGGEBER zu vertreten sind, findet Ziffer II.5.2 Satz 2 und Satz 3 Anwendung.
1.2. Angaben zu Packmaßen und Bruttogewicht sind lediglich ungefähre Richtwerte und gelten nicht verbindlich für den AUFTRAGNEHMER.
1.3. Soweit im VERTRAG nichts anderes vereinbart ist, ist der AUFTRAGNEHMER zu Teilleistungen und Umladungen berechtigt, falls (i) die Teilleistung für den AUFTRAGGEBER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (ii) die Erbringung der restlichen Leistungen sichergestellt ist, und (iii) dem AUFTRAGGEBER durch die Teilleistung kein erheblicher Mehraufwand entsteht oder der AUFTRAGNEHMER sich zu dessen Tragung bereit erklärt. Der AUFTRAGNEHMER kann die LIEFERUNGEN von verschiedenen Standorten und aus verschiedenen Ländern, liefern und dabei verschiedene Transportmittel nutzen.
1.4. Der Gefahrübergang erfolgt gemäß der vereinbarten INCOTERMS-Klausel. Wenn SERVICES in den LIEFERUNGEN enthalten sind, hat dies keinen Einfluss auf den Gefahrübergang und der AUFTRAGNEHMER übernimmt dadurch keinerlei Sorge oder Verantwortung für die BEISTELLUNGEN (oder Teilen davon) und/oder den LEISTUNGSORT.
2. Wareneingangskontrolle, Rügeobliegenheit:
Der AUFTRAGGEBER hat die WARE nach Ablieferung durch den AUFTRAGNEHMER unverzüglich auf erkennbare MÄNGEL zu untersuchen. Die bei einer Untersuchung der WAREN erkennbaren MÄNGEL hat der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) TAGE nach der Ablieferung anzuzeigen. Verborgene MÄNGEL sind dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch sieben (7) TAGE nach der Entdeckung anzuzeigen. Die Mangelanzeige hat in Textform zu erfolgen. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Folgen einer verspäteten Mängelrüge nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB bzw. §§ 377, 381 HGB). § 442 BGB bleibt unberührt. Sofern vertraglich eine Abnahme der WARE vorgesehen ist, gelten statt dieser Ziffer die Bestimmungen gemäß Ziffer III.3. Eine vorbehaltlose Abnahme trotz dem AUFTRAGGEBER bekannter Mängel führt auch zum Verlust der in § 634 Abs. 4, § 437 Abs. 3 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines arglistigen Verschweigens eines Mangels.
3. Vereinbarte Abnahme, Inbetriebnahme:
3.1. Sofern vertraglich eine Abnahme (analog zur werkvertraglichen Bedeutung) der LIEFERUNGEN durch den AUFTRAGGEBER vorgesehen ist, führen die Parteien zu diesem Zweck ABNAHMEPRÜFUNGEN durch.
3.2. Sofern im VERTRAG nichts anderes bestimmt ist, werden ABNAHMEPRÜFUNGEN umgehend durchgeführt, nachdem die LIEFERUNGEN vom AUFTRAGNEHMER in Betrieb genommen worden sind. ABNAHMEPRÜFUNGEN sind mit entsprechend den Erfordernissen des AUFTRAGNEHMERS entsprechendem, geschultem und qualifiziertem Personal des AUFTRAGGEBERS durchzuführen.
3.3. Der AUFTRAGGEBER hat für die ABNAHMEPRÜFUNGEN auf seine Kosten alle benötigten Betriebsstoffe bereitzustellen.
3.4. Sofern im VERTRAG oder dem PRÜFPROTOKOLL nichts anderes bestimmt ist, hat die Partei, die für die Durchführung der ABNAHMEPRÜFUNGEN verantwortlich ist, der jeweils anderen Partei den Zeitraum, in dem die ABNAHMEPRÜFUNGEN beginnen sollen, mindestens sieben (7) TAGE im Voraus anzuzeigen. Wenn die ABNAHMEPRÜFUNGEN nicht vom AUFTRAGNEHMER beaufsichtigt oder durchgeführt werden, hat der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER Gelegenheit zu geben, an den ABNAHMEPRÜFUNGEN teilzunehmen und sie zu beobachten. Dem AUFTRAGNEHMER steht eine Kopie aller diesbezüglichen Abnahmeprotokolle und Aufzeichnungen zu.
3.5. Soweit im VERTRAG nichts anderes bestimmt ist, entsprechen die für die ABNAHMEPRÜFUNGEN geltenden Verfahren und Anforderungen den Standard-Prüfverfahren und
-Anforderungen des AUFTRAGNEHMERS.
3.6. Die Abnahme ist zu erklären, wenn (i) während der ABNAHMEPRÜFUNGEN keine wesentlichen MÄNGEL an den LIEFERUNGEN festgestellt werden, insbesondere wenn die LIEFERUNGEN im Durchschnitt gemäß der LEISTUNGSZUSAGEN funktioniert haben; oder (ii) Teile der LIEFERUNGEN vom AUFTRAGGEBER vor Abschluss der ABNAHMEPRÜFUNGEN in Gebrauch genommen werden.
3.8. Wenn die Abnahme zu erklären ist, hat der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER eine Abnahmebescheinigung für die LIEFERUNGEN („ABNAHMEBESCHEINIGUNG“) vorzulegen, die der AUFTRAGGEBER umgehend zu unterzeichnen hat. In der ABNAHMEBESCHEINIGUNG ist das Datum anzugeben, das als Datum des Bestehens der ABNAHMEPRÜFUNGEN gilt. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, die Erteilung der ABNAHMEBESCHEINIGUNG wegen bestehender unwesentlicher Mängel oder des Fehlens von Eigenschaften, die den Betrieb der LIEFERUNGEN nicht wesentlich beeinträchtigen, zu verweigern; solche Mängel und fehlenden Eigenschaften sind vom AUFTRAGGEBER in der ABNAHMEBESCHEINIGUNG zu vermerken und vom AUFTRAGNEHMER unverzüglich nachzubessern, ohne dass die Gültigkeit oder Wirksamkeit der ABNAHMEBESCHEINIGUNG dadurch berührt wird. Wenn der AUFTRAGGEBER nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der AUFTRAGNEHMER schriftlich eine Frist von einer (1) Woche zur Erteilung der ABNAHMEBESCHEINIGUNG setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
3.9. Wenn die LIEFERUNGEN während der ABNAHMEPRÜFUNGEN die LEISTUNGSZUSAGEN nicht erreichen, hat der AUFTRAGNEHMER schnellstmöglich die Gründe dafür zu untersuchen und dem AUFTRAGGEBER die Ergebnisse seiner Untersuchungen mitzuteilen. Der AUFTRAGGEBER hat bei einer solchen Untersuchung auf seine Kosten uneingeschränkt mit dem AUFTRAGNEHMER zusammenzuarbeiten und dem AUFTRAGNEHMER allen erforderlichen Zugang zu gewähren und alle erforderlichen Ressourcen, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der AUFTRAGNEHMER zur Ursachenermittlung benötigt. Der AUFTRAGNEHMER hat umgehend auf eigene Kosten alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die Ursache für das Nichterreichen der LEISTUNGSZUSAGEN zu beheben, woraufhin - sofern die LEISTUNGSZUSAGEN nicht nur unwesentlich unterschritten wurden - der betreffende Teil der ABNAHMEPRÜFUNGEN noch einmal wiederholt wird.
3.10. Wenn die ABNAHMEPRÜFUNGEN sich aus vom AUFTRAGGEBER zu vertretenden Gründen verzögern, findet Ziffer II.5.2 Satz 2 und Satz 3 Anwendung.
3.11. Teilabnahmen sind zulässig. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer III.3 gelten für jede Teilabnahme entsprechend.
4. Mängelansprüche, Verjährung:
4.1. Der AUFTRAGNEHMER hat die LIEFERUNGEN frei von MÄNGELN zu liefern. Für MÄNGEL haftet der AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften; ergänzend gilt Folgendes:
4.2. Das Wahlrecht, ob MÄNGEL der LIEFERUNGEN durch Nachbesserung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung des mangelhaften Teils der LIEFERUNGEN behoben werden, steht dem AUFTRAGNEHMER zu.
4.3. Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom AUFTRAGGEBER behaupteten MANGELS dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des AUFTRAGNEHMERS sowie dessen Prokuristen befugt.
4.4. Dem AUFTRAGNEHMER stehen mindestens zwei (2) auf eigene Kosten zu unternehmende Nachbesserungsversuche zu. Der AUFTRAGGEBER hat dem AUFTRAGNEHMER in jedem dieser Fälle sicheren Zugang zu dem LEISTUNGSORT und die Sachherrschaft über die betroffenen LIEFERUNGEN am LEISTUNGSORT zu gewähren. Bei berechtigter Beanstandung von Mängeln trägt der AUFTRAGNEHMER die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des AUFTRAGNEHMERS eintritt.
4.5. Wenn der auftretende Defekt oder Fehler auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um einen MANGEL, für den der AUFTRAGNEHMER haftet; die Aufzählung ist nicht abschließend: (i) normaler Verschleiß und Abnutzung; (ii) Verwendung anderer als Original-Ersatzteile oder qualitativ gleichwertiger Ersatzteile; (iii) Verwendung von Einsatz-, Verbrauchs- oder Betriebsstoffen, die den im VERTRAG der in den schriftlichen Handbüchern des AUFTRAGNEHMERS enthaltenen Spezifikationen nicht entsprechen; (iv) Störungen oder Ausfälle vor- und/oder nachgelagerter Anlagenteile; (v) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS vorgenommene Änderungen; (vi) Verwendung korrosiver und abrasiver Substanzen; (vii) Lagerung, Transport, unfachmännische Montage, unfachmännische Wartung, für nicht durch den AUFTRAGNEHMER bestätigte Maße, Verwendung, Betrieb oder Wartung von WAREN oder der Umgang mit diesen in einer Weise, die nicht genauestens den anerkannten Regeln der Ingenieurtechnik, dem VERTRAG oder schriftlichen Vorgaben des AUFTRAGNEHMERS entspricht sowie Nichteinhaltung der Bestimmungen von schriftlichen Handbüchern und Anleitungen des AUFTRAGNEHMERS und der eigenen Qualitätssicherungsanforderungen des AUFTRAGGEBERS; (viii) vom AUFTRAGGEBER oder in dessen Namen gelieferte Informationen, erbrachte Leistungen, zur Verfügung gestelltes Personal oder zur Verfügung gestellte Ausrüstung und sonstige Ressourcen.
4.6. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwei (2) Jahre ab Ablieferung, dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche in Fällen der Ziffer II.7.2, II.7.3 und II.7.4. Diese Schadensersatzansprüche verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben auch § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und § 444 BGB.
4.7. Handelt es sich bei den WAREN um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. Nr. 2 BGB.
5. Ausschluss des freien Kündigungsrechts:
Das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß §§ 650, 649 BGB wird ausgeschlossen.
IV. Werkverträge
Soweit in dieser Ziffer IV. für Werkverträge abweichende Regelungen von den „Gemeinsamen Bestimmungen“ in Ziffer II. getroffen werden, gelten die Bestimmung unter Ziffer IV. für Werkverträge vorrangig vor den „Gemeinsamen Bestimmungen“ in Ziffer II.
1. Vertragsgrundlage:
Die Parteien vereinbaren, soweit sich aus den nachstehenden Regelungen nichts anderes gibt, die VOB/B.
2. Leistungserbringung:
Die Leistungserbringung erfolgt zu den im VERTRAG bzw. im TERMINPLAN vorgesehenen Zeitpunkten bzw. Zeiträumen.
3. Änderung des VERTRAGES:
Für Änderungen des VERTRAGES und das Anordnungsrecht des AUFTRAGGEBERS gilt § 650b ff. BGB. Die Vergütungsanpassung bei Änderungen nach § 650b Abs. 2 BGB richtet sich nach § 650c BGB. Bei zwischen AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER nach § 650b Abs. 1 BGB erzieltem Einvernehmen ist die Änderungen und die in Folge der Änderungen zu leistenden Mehr- oder Mindervergütung in Textform zu dokumentieren. Die Regelungen in § 1 Abs. 3, 4 VOB/B und § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 9 VOB/B werden abbedungen.
4. Ausführungsfristen, Behinderung:
4.1 Die Ausführungsfristen richten sich nach dem TERMINPLAN. Soweit die Parteien nicht anderweitig etwas vereinbart haben, halten Parteien fest, dass Termine nach dem TERMINPLAN keine Vertragsfristen sind.
4.2 Im Übrigen gelten §§ 5 und 6 VOB/B.
4.3 Als höhere Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) gilt die Begriffsbestimmung der HÖHEREN GEWALT nach diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Die Coronavirus-Pandemie sowie der Ukraine-Krieg mit den jeweiligen Folgen, wie z.B.: behördliche Maßnahmen (z.B. Quarantäneanordnungen oder Betriebsschließung), Sanktionen, Lieferschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Auswirkungen auf Energie- und Gaslieferungen gelten sowohl insgesamt als auch einzeln als höhere Gewalt im Sinne dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Den Parteien ist bekannt, dass die Lieferzeit von Materialien / Rohstoffen / die zur Verarbeitung notwendige Energie, die der AUFTRAGNEHMER zur Herstellung der WAREN und der Ausführung der SERVICES benötigt, aufgrund der vorbenannten Umstände erheblichen Verzögerungen unterliegen kann. Die Parteien sind sich daher einig, dass Lieferverzögerungen oder Lieferschwierigkeiten von diesen Materialien / Rohstoffen / die zur Verarbeitung notwendige Energie von dem AUFTRAGNEHMER als nicht zu vertreten gelten, soweit nicht der AUFTRAGNEHMER die Materialien / Rohstoffe / Energie verspätet bestellt hat. In einem solchen Fall von nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen hat der AUFTRAGNEHMER Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung der im TERMINPLAN vereinbarten Termine. Hierbei ist auch eine Wiederanlaufzeit zu berücksichtigen.
5. Preise, Zahlungsbedingungen:
5.1 Soweit die Parteien im VERTRAG nichts anderes vereinbart haben, wird der VERTRAGSPREIS nach den vertraglichen Einheitspreisen (netto) gemäß Leistungsverzeichnis und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.
5.2 Soweit die Parteien im VERTRAG keine abweichende Regelung vereinbart haben, kann der AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen. Sind erbrachte Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der AUFTRAGGEBER gemäß § 632a BGB die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
5.3 Der AUFTRAGGEBER begleicht die Abschlags- und Schlussrechnungen des AUFTRAGNEHMERS nach Erbringung der jeweils geschuldeten Leistung oder Teilleistung innerhalb von einundzwanzig (21) (Abschlagsrechnung) bzw. dreißig (30) (Schlussrechnung) TAGEN (Fälligkeit) nach Zugang der jeweiligen Abschlags- oder Schlussrechnung.
5.4 Die Bemessung eines neuen Einheitspreises für Massenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B bestimmt sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge.
5.5 Es gilt § 16 VOB/B.
5.6 Für Stundenlohnarbeiten gilt § 15 VOB/B.
6. Gefahrtragung, Haftung:
6.1 Für die Gefahrtragung gilt § 7 VOB/B.
6.2 Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Haftung nach Ziffer II.7. dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
7. Abnahme:
7.1. Der AUFTRAGGEBER nimmt die Vertragsleistung ab, sobald der AUFTRAGNEHMER das Werk vertragsmäßig hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt. Soweit dies vertraglich vereinbart ist, führen die Parteien zu diesem Zweck ABNAHMEPRÜFUNGEN durch.
7.2. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen. Der AUFTRAGNEHMER legt dem AUFTRAGGEBER hierfür nach der Fertigstellung eine Abnahmebescheinigung („ABNAHME-BESCHEINIGUNG“) vor, die der AUFTRAGGEBER in angemessener Frist zu unterzeichnen hat. In der ABNAHMEBESCHEINIGUNG ist das Datum der Abnahme anzugeben. Der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, die Erteilung der ABNAHMEBESCHEINIGUNG wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern; solche Mängel sind vom AUFTRAGGEBER in der ABNAHMEBESCHEINIGUNG zu vermerken und vom AUFTRAGNEHMER unverzüglich nachzubessern, ohne dass die Gültigkeit oder Wirksamkeit der ABNAHMEBESCHEINIGUNG dadurch berührt wird. Wenn der AUFTRAGGEBER nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der AUFTRAGNEHMER schriftlich eine angemessene Frist zur Erteilung der ABNAHMEBESCHEINIGUNG setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
7.3. Nimmt der AUFTRAGGEBER die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ganz oder teilweise vor der förmlichen Abnahme in Benutzung, gilt dies als Abnahme.
7.4.Im Übrigen gilt § 12 VOB/B, insbesondere § 12 Abs. 5 VOB/B.
7.5. Teilabnahmen sind zulässig. Es geltend die vorstehenden Bestimmungen.
7.8. Zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind nach ihrer Fertigsstellung durch den AUFTRAGNEHMER gemeinsam zu überprüfen. Über die technische Zustandsfeststellung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Diejenige Vertragspartei, die bei der Abnahme vom darin protokollierten Zustand abweichende Tatsachen behauptet, trägt hierfür die Beweislast.
8. Mängelansprüche, Verjährung:
8.1. Der AUFTRAGNEHMER hat die SERVICES frei von MÄNGELN zu liefern. Für MÄNGEL haftet der AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften; ergänzend gilt Folgendes:
8.2. Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom AUFTRAGGEBER behaupteten MANGELS dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des AUFTRAGNEHMERS sowie dessen Prokuristen befugt.
8.3. Dem AUFTRAGNEHMER stehen mindestens zwei (2) auf eigene Kosten zu unternehmende Nachbesserungsversuche zu. Der AUFTRAGGEBER hat dem AUFTRAGNEHMER in jedem dieser Fälle, soweit erforderlich, sicheren Zugang zu dem LEISTUNGSORT und die Sachherrschaft über die betroffenen WAREN am LEISTUNGSORT zu gewähren.
8.4. Wenn der auftretende Defekt oder Fehler auf eine oder mehrere der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um einen MANGEL für den der AUFTRAGNEHMER haftet; die Aufzählung ist nicht abschließend: (i) normaler Verschleiß und Abnutzung; (ii) Verwendung anderer als Original-Ersatzteile oder qualitativ gleichwertiger Ersatzteile; (iii) Verwendung von Einsatz-, Verbrauchs- oder Betriebsstoffen, die den im VERTRAG der in den schriftlichen Handbüchern des AUFTRAGNEHMERS enthaltenen Spezifikationen nicht entsprechen; (iv) Störungen oder Ausfälle vor- und/oder nachgelagerter Anlagenteile; (v) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS vorgenommene Änderungen; (vi) Verwendung korrosiver und abrasiver Substanzen; (vii) Lagerung, Verwendung, Betrieb oder Wartung von WAREN oder der Umgang mit diesen in einer Weise, die nicht genauestens den anerkannten Regeln der Ingenieurtechnik, dem VERTRAG oder schriftlichen Vorgaben des AUFTRAGNEHMERS entspricht sowie Nichteinhaltung der Bestimmungen von schriftlichen Handbüchern und Anleitungen des AUFTRAGNEHMERS und der eigenen Qualitätssicherungsanforderungen des AUFTRAGGEBERS; (viii) vom AUFTRAGGEBER oder in dessen Namen gelieferte Informationen, erbrachte Leistungen, zur Verfügung gestelltes Personal oder zur Verfügung gestellte Ausrüstung und sonstige Ressourcen.
8.5. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwei (2) Jahre ab dem entsprechenden gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für ein Bauwerk und ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln fünf (5) Jahre. Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist zwei (2) Jahre, wenn der AUFTRAGGEBER sich dafür entschieden hat, dem AUFTRAGNEHMER die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. § 634a BGB bleibt unberührt. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche in Fällen der Ziffer II.7.2, II.7.3 und II.7.4. Diese Schadensersatzansprüche verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.6. Die Parteien schließen für Werkverträge das Rücktrittsrecht des AUFTRAGGEBERS wegen Mängeln aus.
9. Nachunternehmer:
Der AUFTRAGNEHMER erbringt die geschuldeten Leistungen grundsätzlich selbstständig mit seinem Betrieb. Wenn und soweit es sich bei den geschuldeten Leistungen nicht um Fachgewerke des AUFTRAGNEHMERS handelt, können diese Leistungen auf einen Subunternehmer übertragen werden.
Im Übrigen darf der AUFTRAGNEHMER Leistungen im Wege von Unteraufträgen nur an Dritte mit entsprechender Qualifikation vergeben. Einer Unterbeauftragung an Nachunternehmer des AUFTRAGNEHMERS darf der AUFTRAGGEBER nur aus wichtigem Grund widersprechen. Ein solcher wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung des VERTRAGES durch den Nachunternehmer gefährdet erscheint.
10. Kündigung:
Die Kündigung des VERTRAGES ist unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 VOB/B möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11. Sonstiges:
11.1. Der AUFTRAGNEHMER wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen.
11.2. Der AUFTRAGNEHMER ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei, wird dabei aber auf die Interessen des AUFTRAGGEBERS angemessen Rücksicht nehmen.
V. Dienstleistungsverträge
1. Leistungserbringung:
Die Leistungserbringung erfolgt zu den im VERTRAG bzw. im TERMINPLAN vorgesehenen Zeitpunkten bzw. Zeiträumen.
2. Preise, Zahlungsbedingungen:
2.1. Soweit die Parteien im VERTRAG nichts anderes vereinbart haben, wird der VERTRAGSPREIS nach den vertraglichen Einheitspreisen (netto) und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.
2.2 Soweit die Parteien im VERTRAG keine Abweichende Regelung vereinbart haben, kann der AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen.
2.3. Alle Zahlungen sind per elektronischer Überweisung ohne Abzug zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, in Euro innerhalb von vierzehn (14) TAGEN nach Zugang der entsprechenden Rechnung beim AUFTRAGGEBER zu leisten.
3. Rechte wegen Nicht- und Schlechtleistung / Mängelrechte:
3.1. Der AUFTRAGNEHMER hat SERVICES frei von MÄNGELN zu erbringen. Für MÄNGEL haftet der AUFTRAGNEHMER nach den gesetzlichen Vorschriften; ergänzend gilt Folgendes:
3.2. MÄNGEL der SERVICES werden durch erneute Erbringung bzw. erneute Lieferung des mangelhaften Teils behoben, jedoch nur, sofern der AUFTRAGNEHMER zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
3.3. Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch den AUFTRAGNEHMER stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom AUFTRAGGEBER behaupteten MANGELS dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich die gesetzlichen Vertreter des AUFTRAGNEHMERS sowie dessen Prokuristen befugt.
3.4. Dem AUFTRAGNEHMER stehen mindestens zwei (2) auf eigene Kosten zu unternehmende Nachbesserungsversuche zu. Der AUFTRAGGEBER hat dem AUFTRAGNEHMER in jedem dieser Fälle, soweit erforderlich, sicheren Zugang zu dem LEISTUNGSORT und die Sachherrschaft über die betroffenen WAREN am LEISTUNGSORT zu gewähren.
4. Sonstiges
4.1. Der Auftragnehmer wird nur qualifiziertes und zuverlässiges Personal einsetzen.
4.2. Der AUFTRAGNEHMER ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei, wird dabei aber auf die Interessen des AUFTRAGGEBERS angemessen Rücksicht nehmen.
1. Angebotsgrundlage / Vertragsgrundlagen
1.1 Die im Bestimmungsland geltenden einschlägigen Regelwerke und Vorschriften, insbesondere die VDE, die VDS-Richtlinien, die EN-Normen bzw. die DIN-Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils bei Abnahme gültigen Fassung. Insbesondere hat der AN sämtliche Bestimmungen der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) sowie alle einschlägigen nationalen Regelungen zu Bauprodukten einzuhalten.
1.2 Anschreiben und Geschäftsbedingungen des AN (Auftragnehmer) sowie selbst gefertigte Leistungsbeschreibungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Die Rang- und Reihenfolge der Vertragsgrundlagen ist im Verhandlungsprotokoll (VHP) geregelt.
Sofern es kein VHP gibt oder sich aus dem Verhandlungsprotokoll keine andere Reihenfolge ergibt, gilt folgende Rang- und Reihenfolge:
2. Unterrichtungs- und Prüfungspflichten / Vollständigkeitserklärung
Der AN hat sich vor Abgabe seines Angebotes über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit, bestehende bauliche Anlagen und alle sonstigen für die Preisfindung und die technische, terminliche wie auch wirtschaftliche Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung und Erkundigungen und Einsichtnahme in die Zeichnungsunterlagen zu unterrichten. Bei der Überprüfung festgestellte Unstimmigkeiten und Widersprüche wie auch eventuelle Bedenken gegen die gewählten Stoffe oder Bauteile hat er dem AG unverzüglich vor Ausführung schriftlich mitzueilen.
3. Termine / Ausführungsfristen / Behinderung
3.1 Die Termine im Verhandlungsprotokoll, in Vertragsunterlagen zwischen AG und seinem AG, im Bauzeitenplan, in Baubesprechungsprotokollen oder in sonstiger Weise festgelegte Fristen, sind Vertragsfristen im Sinne von § 5 VOB/B.
3.2 Beginnt der AN zu dem festgelegten Termin nicht mit seinen Arbeiten, gerät er in Leistungsverzug, ohne dass es hierzu einer besonderen Mahnung bedarf. Bereits durch eingetretenen Verzug erwachsene Ansprüche entfallen nicht mit der Vereinbarung bzw. Gewährung erweiterter Termine. Gleiches gilt für Terminvereinbarungen / Terminverlängerungen, die aufgrund eines zu erwartenden Verzugs getroffen werden.
Bei Verschiebung des Ausführungsbeginns durch den AG sichert der AN zu, mit den Arbeiten 5 Tage nach Abruf zu beginnen.
3.3 Spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn (Montage) auf der Baustelle sind die baulichen und planerischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung (z.B. Vorleistungen) vom AN zu prüfen. Eventuelle Bedenken und/oder Handlungs-bedarf sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Der AN hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich seines technischen und zeitlichen Arbeitsablaufs Sorge tragen.
Behinderungen durch andere Gewerke und sich daraus ergebende Überschneidungen sind vom AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Behinderungen gilt § 6 VOB/B, das Gleiche gilt für Bedenkenanmeldungen, hier gilt § 4 Abs. 3 VOB/B.
3.5 Bei Arbeitsunterbrechungen, die nicht vom AN zu vertreten sind, sichert der AN eine Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb von 3 Tagen zu.
4. Vergütung
4.1 Die jeweilige Vergütung richtet sich nach der Bestellung des AG. Die Mehrwertsteuer ist, soweit nicht ausdrücklich aufgeführt, in den Preisen nicht enthalten. Es gilt die am Tag der Abnahme gesetzlich gültige Mehrwertsteuer als vereinbart. Hinsichtlich § 13b UStG wird auf nachfolgende Ziffer 17.1 verwiesen.
4.2 Mit den jeweiligen Preisen sind alle Leistungen und Nebenleistungen (einschl. Überstunden-, Feiertags- und sonstige Zuschläge), gleich welcher Art, die mit der Ausführung in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen, abgegolten.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zum Ende des Bauvorhabens. Eine Preisanpassung gemäß. § 2 Abs. 3 VOB/B ist ausgeschlossen. § 313 BGB bleibt unberührt.
4.3 Gemäß § 4 Abs. 5 VOB/B hat der AN seine Leistungen zu schützen und den erforderlichen Aufwand, insbesondere auch für den Schutz vor Winterschäden und Oberflächen-/Grundwasser sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, in die Vertragspreise mit einzukalkulieren. Eine gesonderte Vergütung steht ihm hierfür nicht zu. Eine Baubewachung ist – sofern nicht anders vereinbart – nicht vorgesehen.
4.4 Beauftragt der AG die Ausführung von Nachtragsangeboten des AN und stellt sich später heraus, dass die vom AN als Nachtrag angebotenen Leistungen bereits von der vertraglich vereinbarten Vergütung umfasst, somit abgegolten sind, so werden die beauftragten vermeintlichen Nachtragsleistungen nicht gesondert vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung besteht Rückerstattungspflicht zuzüglich etwaiger Zinsen.
5. Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
5.1 Für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen (Änderungen des Vertrages i.S.d. § 650b BGB) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB nach Maßgabe nachfolgender Regelungen. Die Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B und § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 9 VOB/B werden abbedungen. Der § 650d BGB bleibt unberührt.
5.2 Für die Vergütung bei Leistungsänderungen und Zusatzleistungen gelten vorrangig die Preise gemäß Angebot abzüglich vereinbartem Abschlag. An diese Preise hält sich der AN bis zum Ende des Bauvorhabens gebunden. § 313 BGB bleibt unberührt.
5.3 Wenn nach § 650b Abs. 1 BGB ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen ist, hat der AN dem AG dieses unverzüglich nach Erhalt des Änderungsbegehrens und Übergabe einer für die Änderung etwaig erforderlichen Planung schriftlich vorzulegen. Ist der AN in diesen Fällen nicht in der Lage, ein Angebot unverzüglich zu erstellen, hat er wiederum dies unverzüglich anzuzeigen; es gilt dann stattdessen eine angemessene Frist.
5.4 Das Angebot des AN muss prüfbar sein, es muss folgende Bestandteile enthalten:
Im Übrigen hat das Angebot eventuelle Auswirkungen auf die vereinbarte Bauzeit zu enthalten. Soweit diese Angaben fehlen, darf der AG davon ausgehen, dass zeitliche Auswirkungen nicht entstehen.
Die Kosten der Angebotserstellung trägt der AN. Dies gilt auch dann, wenn der AG das Angebot des AN nicht annimmt oder von der Leistungsänderung gänzlich oder teilweise Abstand nimmt. Für das Angebot gemäß § 650b Abs. 1 BGB gilt in der Regel eine Angebotsbindefrist von 30 Tagen. Ist aufgrund des Umfangs des Änderungsbegehrens eine längere Frist erforderlich, wird der AG dem AN dies unverzüglich mitteilen. In diesem Fall gilt eine angemessene Angebotsbindefrist.
5.5 Drohen dem AG ohne eine unverzügliche Ausführung einer Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB) schwerwiegende Nachteile (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, die Änderung vor Ablauf der in § 650b Abs. 2 BGB genannten Frist anzuordnen.
5.6 Eine Einigung der Parteien nach § 650b Abs. 1 BGB bedarf der Textform.
6. Ausführung
6.1 Der AN ist zur ständigen ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfall und Schutt, insbesondere Verpackungs- und Recyclingmaterial sowie Sondermüll, aus dem gesamten Umfang seiner eigenen Leistung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Vorlage behördlich geforderter Entsorgungsbescheinigungen auf eigene Kosten verpflichtet. Kommt der AN dieser Pflicht trotz Fristsetzung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, darf der AG den Abfall bzw. Schutt auf Kosten des AN beseitigen.
6.2 Der AN hat die Selbstauskunft/Erklärung der Nachunternehmer gemäß Anlage mit allen darin geforderten Nachweisen eine Woche nach Auftragserteilung ausgefüllt vorzulegen. Solange die Selbstauskunft/Erklärung der Nachunternehmer oder darin geforderter Nachweise nicht ordnungsgemäß ausgefüllt vorliegt, kann der AG das Ruhen der Arbeiten anordnen; diesbezügliche Verzögerungen gehen zu Lasten des AN.
6.3 Der AN verpflichtet sich, an den Besprechungen des AG und dessen AG, die turnusgemäß oder auf besondere Einladung in deutscher Sprache stattfinden, teilzunehmen. Für den AN hat ein bevollmächtigter Vertreter an den Besprechungen teilzunehmen. Die dort getroffenen Festlegungen, Beschlüsse und Entscheidungen hält der AG in Protokollen fest.
6.4 Bemusterung
Im Angebotspreis sind die in den Angebotsgrundlagen geforderten Bemusterungen enthalten.
Sichtbare Elemente und Gegenstände sind grundsätzlich durch den AN zu bemustern.
Der AN hat die Bemusterung so rechtzeitig bei dem AG anzuzeigen, dass die vertraglich vereinbarten Termine nicht gefährdet werden. Der AN hat grundsätzlich von einer Entscheidungsfrist von mindestens 6 Wochen je Gegenstand nach Anzeige zur Bemusterung auszugehen. Der AN hat grundsätzlich mindestens zwei kostenneutrale oder kostengünstigere Alternativen vorzulegen. Mit der Anzeige zur Bemusterung hat der AN die Kalkulation der alternativen Elemente
oder Gegenstände auf Grundlage des Hauptvertrages dem AG einzureichen.
6.5 Der AN verpflichtet sich während der Dauer der Bauzeit ein förmliches Bautagebuch zu führen. Die Durchschriften des Bautagebuchs sind täglich dem AG und dessen AG vorzulegen. Der AG und dessen AG kann jederzeit Einsicht in das Bautagebuch nehmen und die Aushändigung von Durchschriften verlangen. Die ausgeführten Arbeiten, das eingesetzte Personal, die eingesetzten Geräte und weitere Angaben zur Dokumentation des Baugeschehens sind hierin täglich und vollständig zu erfassen. Eintragungen im Bautagebuch erfolgen ausschließlich zu Dokumentationszwecken und ersetzen nicht die formgerechte Anzeige oder die Erklärung gegenüber dem AG.
Der AN verpflichtet sich, nur fachlich und persönlich geeignete Arbeitskräfte mit der Ausführung der Arbeiten zu betrauen. Der AN hat seine Arbeitskräfte vor Beginn der Arbeiten und währenddessen bezüglich der relevanten und auf die Arbeiten zutreffenden Gesetze, Vorschriften, Sicherheitsanforderungen, Betriebs- oder Hausordnung etc. zu informieren. Der AN stellt seinen Arbeitskräften alle Maschinen, Ausrüstungen, etc. zur Verfügung und hat sicherzustellen, dass diese allen gesetzlichen Inspektionsvorschriften und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Auf Verlangen hat der AN dem AG Qualifikationsnachweise (z. B. Gesellenbrief, Schweißerprüfzeugnis o. ä.) der eingesetzten Mitarbeiter zur Überprüfung vorzulegen. Darüber hinaus hat der AN seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen, Warnwesten) auf der Baustelle zu tragen. Schutzausrüstungen hat der AN in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des AN, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können ebenfalls entsprechend der Regelungen in Ziffer 9 von der Baustelle verwiesen werden. Der AN hat evtl. erforderliche Genehmigungen für Sonn-, Feiertags-
oder Nachtarbeit auf seine Kosten einzuholen.
6.6 Der AN ist für seine eigenen Leistungen selbst verantwortlich. Vor Benutzung/Inanspruchnahme fremder Leistungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen.
6.7 Der AN hat keinen Anspruch auf Benutzung von bestehenden Baulichkeiten und Einrichtungen innerhalb des Baugeländes zur Unterbringung und Transport der Arbeitskräfte, Geräte und Baustoffe. Hierfür ist er selbst verantwortlich. Der AG übernimmt diesbezüglich keine Haftung.
6.8 Der Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung wird vom AG und dessen AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Umlagerungen und Umsetzungen, mit denen während der Bauzeit gerechnet werden muss, werden nicht gesondert vergütet. Werden vom AG oder dessen AG Strom, Wasser und sanitäre Einrichtungen zur Verfügung gestellt, erfolgt dies gegen Vergütung ab Hauptabnahmestelle. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschließlich Arbeitsplatzbeleuchtung und die unfallsichere Ausleuchtung der Zugangswege hat der AN entsprechend den allgemein gültigen Bestimmungen und Richtlinien, soweit nicht schon vorhanden und für Leistungen des AN erforderlich, auf eigene Kosten auszuführen.
Der AN darf auf der Baustelle Werbeschilder, -banner u. ä. nur mit Zustimmung des AG oder dessen AG anbringen.
Nach Beendigung der Arbeiten ist die Baustelle vom AN unverzüglich zu räumen.
6.9 Für alle Bauprodukte, die in der jeweils gültigen Bauregelliste aufgeführt sind, hat der AN einen entsprechenden Übereinstimmungsnachweis zu führen. Für nicht geregelte Bauprodukte sind ein Verwendbarkeitsnachweis (z.B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) und ein Übereinstimmungsnachweis zu führen.
Für alle Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, ist der Verwendbarkeitsnachweis neben der vorzulegenden Leistungserklärung zusätzlich durch die in der Prioritätenliste (in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter www.dibt.de) angegebenen weiteren Nachweise zu führen. Der AN trägt hierbei die alleinige Verantwortung, dass diese weiteren Nachweise sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für alle Bau- und Bauhilfsstoffe sind die Gefahrstoffverordnungen und -richtlinien zu beachten. Der AN ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen bei Transport, Lagerung und Verarbeitung, insbesondere Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnung verantwortlich und beweispflichtig. Der AN hat dem AG ferner unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Anlieferung, folgende Unterlagen zu übergeben: Einbau- und Gebrauchsanleitungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen und Produktunterlagen, Sicherheitsdatenblätter, sämtliche nach BauPVO erforderlichen Leistungserklärungen sowie weitere Nachweise gemäß Prioritätenliste. Ferner hat der AN auf Anforderung des AG oder dessen AG eine schriftliche Eigenerklärung über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen sowie vom AG geforderte Abnahmebescheinigungen vorzulegen.
6.10 Dem AN obliegt hinsichtlich seiner Leistung bis zur Abnahme die uneingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Er hat insbesondere zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit seiner Leistung alle erforderlichen Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) „Allgemeine Vorschriften“ sowie den sonst geltenden UVV und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der AN hat seine Leistungen so auszuführen, dass für Dritte keine Gefahren entstehen. Der AG ist berechtigt OHS-Audits durchzuführen.
Soweit der AG oder dessen AG Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellt, werden diese bei der Übergabe gemeinsam abgenommen. Sie sind vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Der AN hat sie nach Abschluss der Arbeiten dem AG ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
6.11 Der AN übernimmt die Aufgabe des verantwortlichen Fachbauleiters, insbesondere für die Aspekte der Arbeitssicherheit und des Brandschutzes nach § 4 und § 5 des ArbSchG und § 5 der BaustellV.
6.12 Werden bei Einheitspreisverträgen die Massen des Leistungsverzeichnisses überschritten, hat dies der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6.13 Der AN ist während der gesamten Bauzeit verpflichtet, seine Leistung vertragsgemäß zu erbringen.
6.14 Der AN hat das Personal des AG rechtzeitig qualifiziert in die technischen Anlagen einzuweisen und hierüber ein Protokoll zu fertigen, das dem AG spätestens bei Abnahme zu übergeben ist.
7. Ausführung im eigenen Betrieb / Nachunternehmereinsatz
7.1 Der AN sichert zu, dass sein Betrieb auf die vertraglichen Leistungen eingerichtet ist und dass er über ausreichendes und qualifiziertes Personal für eine termingerechte Ausführung verfügt.
7.2 Eine Beauftragung von Nachunternehmern darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen. Eine Weitervergabe ohne Zustimmung des AG berechtigt diesen zur fristlosen Kündigung des Vertrages. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 VOB/B gilt entsprechend.
7.3 Stimmt der AG der Beauftragung von Leistungen an Nachunternehmer zu, so dürfen diese nur an Nachunternehmer übertragen werden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat dem AG vor Beauftragung schriftlich Art und Umfang der Leistung, die an den Nachunternehmer weitergegeben werden soll, sowie Vorname, Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der AG ist berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Nachunternehmers zu verlangen. Die vom Nachunternehmer eingesetzten Arbeitskräfte müssen über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Der AN hat sicherzustellen, dass der Nachunternehmer an die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen gebunden ist.
7.4 Eine Weiterbeauftragung durch den Nachunternehmer des AN ist nicht gestattet und berechtigt den AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 VOB/B gilt entsprechend.
8. Verpflichtungen des AN bei Einsatz eigener Arbeitnehmer und weiterer Nachunternehmer
8.1 Der AN verpflichtet sich, seine Arbeitnehmer nicht unter Verstoß gegen geltende arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen oder andere gesetzliche Regelungen einzusetzen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere, die Bestimmungen zur Zahlung des Mindestentgeltes und die Regelungen zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG), die Bestimmungen zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), die Bestimmungen zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IV sowie die Regelungen zur ordnungsgemäßen Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft (BG) nach SGB IV einzuhalten.
Der AN verpflichtet sich ferner, die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) sowie des SGB III einzuhalten.
Der AN hat fortlaufende Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern nach dem vom AG vorgegebenen Kontrollbericht gemäß Anlage zu führen. Jeder Mitarbeiter muss sich auf Verlangen durch Personalausweis bzw. Reisepass ausweisen.
8.2 Der AN ist verpflichtet, für sämtliche von ihm und in seinem Verantwortungsbereich tätigen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte Bestätigungen über den Erhalt des jeweiligen Mindestlohns (gemäß Formular Mindestlohnerklärung des AG oder dessen AG) für den gesamten Zeitraum des Einsatzes der Arbeitskraft auf der auftragsgegenständlichen Baustelle des AG dem AG im Original vorzulegen.
Der AN verpflichtet sich, dem AG Nachweise über die Zahlung von Unfallversicherungsbeiträgen in Form qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Alternativ wird der AN dem AG auf dessen Anforderung hin eine Vollmacht zur Anforderung derartiger Bescheinigungen erteilen.
Zum Nachweis über die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge verpflichtet sich der AN, dem AG Unbedenklichkeitsbescheinigungen der jeweiligen Einzugsstellen vorzulegen, aus denen sich der Zeitraum ihrer Gültigkeit und die Anzahl der Mitarbeiter ergibt, die bei den jeweiligen Einzugsstellen versichert sind.
Der AN hat dem AG ferner Nachweise über die Zahlung der Beiträge an die SOKA-BAU/ULAK in Form von Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Diese Pflicht entfällt, sofern der AN dem AG über eine Negativbescheinigung der SOKA-BAU/ULAK nachweist, dass er zur Beitragsabführung nicht verpflichtet ist. Der AN verpflichtet sich, den AG gegenüber der SOKA-BAU/ ULAK gemäß Vollmachtsformular zu bevollmächtigen, Auskünfte bei der SOKA-BAU/ULAK über den AN während der gesamten Dauer des Auftrags einzuholen.
Sämtliche vorgenannten Bescheinigungen/Nachweise hat der AN monatlich zu aktualisieren und jeweils bis zum 15. eines Monats vorzulegen. Sind vorgelegte Unterlagen zeitlich befristet, geltend die vor- und nachgenannten Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass der AN spätestens 2 Wochen vor Ablauf der zeitlichen Befristung jeweils aktuelle Unterlagen nachzureichen hat.
Die Pflicht zur Vorlage vorgenannter Unbedenklichkeitsbescheinigungen entfällt, soweit und solange der AN seine Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach der VOB/A erfüllt.
8.3 Der AN hat den AG unverzüglich freizustellen, wenn der AG von Dritten (insb. Behörden, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen, SOKA-BAU/ULAK und/
oder Arbeitnehmern) aufgrund der in Ziffer 8.1 genannten Vorschriften in Anspruch genommen wird.
8.4 Der AN ist verpflichtet auf der Baustelle nur Mitarbeiter aus Ländern der Europäischen Union oder nur solche aus Drittländern einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sind. Für alle Mitarbeiter muss die erforderliche Bescheinigung A1 vorgelegt werden, die vom Sozialversicherungsträger des Entsendestaates ausgestellt wird. Die Namensliste der auf der Baustelle eingesetzten ausländischen Arbeitnehmer sowie die gültigen Arbeitspapiere, Arbeitserlaubnisse und Bescheinigungen A1 sind der örtlichen Bauleitung des AG vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Arbeitnehmers vorzulegen. Sofern die vorgenannten Dokumente und Anmeldungen der Mitarbeiter des AN nicht vor dessen Arbeitsaufnahme auf der Baustelle vorliegen, ist der AN nicht berechtigt, den Mitarbeiter auf der Baustelle einzusetzen. Für jeden Fall der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vorstehender Pflichten gilt die Regelung gemäß Ziffer 8.2 entsprechend.
8.5 In jedem Fall des Einsatzes von Nachunternehmern ist der AN auch für die Einhaltung sämtlicher vorgenannter Verpflichtungen durch seine Nachunternehmer und deren beim Bauvorhaben eingesetzte Arbeitnehmer verantwortlich.
9. Ablehnung von Arbeitskräften
Der AG ist berechtigt, Arbeitskräfte des AN abzulehnen und deren unverzügliche Entfernung von der Baustelle zu verlangen, falls diese Arbeitskräfte gegen geltende Sicherheitsvorschriften verstoßen, unzureichende Fachkenntnisse oder Fähigkeiten haben, um die Arbeiten vertragsgerecht auszuführen, gegen die sich aus Ziffer 8 ergebenden Verpflichtungen des AN verstoßen haben oder durch ihr persönliches Verhalten den Arbeitsablauf auf der Baustelle stören.
Der AN ist in diesem Fall verpflichtet, die abgelehnten Arbeitskräfte sofort durch qualifizierte Arbeitskräfte zu ersetzen.
10. Vertragsstrafe
10.1 Gerät der AN mit der Erfüllung seiner Leistungen an einen oder mehreren Zwischenterminen gemäß Ziffer 3.1 festgelegten Zwischenterminen in Verzug, so ist er verpflichtet, für jeden Werktag des Verzuges 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der anteiligen Nettoauftragssumme für den bis zu den betroffenen Zwischenterminen geschuldeten Bautenstand zu zahlen. Der AN wird darauf hingewiesen, dass auch zwischen dem AG und dessen AG für den Fall des Verzuges eine Vertragsstrafe vereinbart ist.
10.2 Gerät der AN mit der Erfüllung seiner Leistungen am Endtermin gemäß Ziffer 3.1 festgelegten Endtermin in Verzug, so hat er für jeden Werktag des Verzuges 0,1 % der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme, zu zahlen. Der AN wird darauf hingewiesen, dass auch zwischen dem AG und dessen AG für den Fall des Verzuges eine Vertragsstrafe vereinbart ist.
10.3 Vertragsstrafen wegen Überschreitung von Zwischenterminen werden bei Überschreitung nachfolgender Zwischentermine und/oder des Endtermins angerechnet, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen über die in Ziffer 10.1 und/oder Ziffer 10.2 vorbenannten Höchstbeträge hinaus ausgeschlossen ist.
10.4 Die insgesamt nach diesem Vertrag zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt max. 5% der Nettoauftragssumme, die in den vorstehenden Ziffer 10.1 und 10.2 genannten Höchstbeträge sowie die in anderen Ziffern dieser Vertragsbedingungen genannten Höchstbeträge für Vertragsstrafen gelten daher nicht jeder für sich.
10.5 Der AG kann sich Vertragsstrafenansprüche bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung vorbehalten.
10.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche des AGs bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
10.7 Soweit sich Vertragsfristen auf Grund berechtigter Bauzeitverlängerungsansprüche des AN verschieben oder wenn Vertragsfristen einvernehmlich neu festgelegt werden, gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die neuen Termine. Eine neue Vereinbarung zu Vertragsstrafen ist nicht notwendig.
10.8 Soweit und sobald sich die tatsächlich geschuldete gesamte oder anteilige Nettoauftragssumme (gleich aus welchem Grunde) verringert, so ist diese verringerte Nettoauftragssumme Bezugspunkt für die prozentualen Vertragsstrafen gem. vorstehenden Ziff. 10.1, 10.2 und 10.4.
11. Versicherungen
11.1 Der AN hat für die Dauer der Bauzeit auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von mindestens 5 Mio. € abzuschließen. Diese Versicherung ist für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisen.
Der AN verpflichtet sich, dem AG innerhalb 2 Wochen nach Auftragserteilung eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben und dem AG unaufgefordert jährlich vorzulegen.
Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten.
Der AN tritt hiermit die sich aus dem abzuschließenden Versicherungsvertrag entstehenden Ansprüche sicherheitshalber an den AG ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der AN bleibt jedoch, solange er die ihm obliegenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt, berechtigt, alle Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Sofern gemäß Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig ist, weist der AN hiermit die Versicherung unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den AG zu leisten.
11.2 Sofern Kosten einer Bauwesen- oder sonstigen Projektversicherung vom AG oder dessen AG zu tragen sind, sind diese anteilig vom AN zu übernehmen. Die anteilige Prämie wird mit 2,5 % von der Schlussrechnungssumme abgezogen.
12. Abnahme
12.1 Der AG nimmt die Vertragsleistung ab, sobald der AN das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt. Zwischen Abnahmeverlangen und Abnahmetermin müssen mindestens 2 Wochen liegen. Die Abnahme der Leistung hat förmlich zu erfolgen; eine fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B ist – unbeschadet der Regelung in § 640 BGB – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängelbeseitigungsarbeiten.
12.2 Soweit für Leistungen des AN behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, hat er diese Beantragung der Abnahme gegenüber dem AG zu veranlassen und durchzuführen. Etwaige Gebühren sind vom AN zu tragen. Nachweise der Zulassungen, Genehmigungen und/oder Abnahmen sind dem AG auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
12.3 Zur Abnahme sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind in Papierform sowie in digitaler Fassung in mit dem AG abzustimmenden Dateiformaten zu übergeben. Die Baubestands- und Revisionszeichnungen haben den tatsächlichen Ausführungen zu entsprechen. Gleiches gilt für Beschreibungen und Berechnungen für technische Anlagen. Bei sämtlichen Dokumentationen hat sich der AN bezüglich Inhaltsverzeichnis; Ordnerstruktur sowie der zugehörigen Beschriftung eigenverantwortlich vor Erstellung mit dem AG abzustimmen.
12.4 Das Werk wird einheitlich abgenommen. Ein Anspruch auf Teilabnahme einzelner Teilleistungen besteht nicht. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme des Bauvorhabens noch durch die Mitteilung des AN über die Fertigstellung der Vertragsleistung ersetzt. Soweit die Parteien im Bauverlauf technische Zustandsfeststellungen protokollieren, insbesondere für solche Leistungen, die durch nachfolgende Bauleistungen überdeckt oder einer nachfolgenden Prüfung entzogen werden, ersetzen diese nicht die förmliche Endabnahme und stellen keine Teilabnahme dar. Diejenige Vertragspartei, die bei Abnahme vom protokollierten Zustand abweichende Tatsachen behauptet, trägt hierfür die Beweislast.
12.5 Bei der Abnahme werden AG und AN nach gemeinsamer Begehung ein schriftliches Protokoll anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Soweit in diesem Protokoll Mängel vorbehalten werden, trägt der AN insoweit weiterhin die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung.
12.6 Die Aufforderung zu einer Zustandsfeststellung gemäß § 650g BGB (Zustandsfeststellung) hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu erfolgen. Eine Zustandsfeststellung können sowohl der AN als auch der AG verlangen. Die Ergebnisse sind aussagekräftig schriftlich zu protokollieren. Jede Partei trägt die Kosten der Zustandsfeststellung selbst, es sei denn, der AN hat den AG zur Abnahme und Zustandsfeststellung aufgefordert, obwohl das Werk offensichtlich wesentliche Mängel aufwies, wobei dann der AN alle Kosten trägt.
13. Unterlagen bei Anlieferung
Der AN hat folgende Unterlagen vorab, spätestens mit Anlieferung von Materialien in Papierform sowie in digitaler Fassung in mit dem AG abzustimmenden Dateiformaten zu übergeben:
14. Mängelansprüche
14.1 Die Mängelansprüche richten sich nach der VOB/B. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt davon abweichend 5 Jahre ab Abnahme, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
14.2 Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Belange des AG, dessen AG, und/oder des Bauherrn bzw. Nutzers nach vorheriger Abstimmung mit dem AG durchzuführen.
14.3 Der AN verpflichtet sich, Mängel während der Bauzeit sofort nach Kenntnisnahme, spätestens nach Aufforderung durch den AG unverzüglich zu beseitigen.
14.4 Der AG kann Mängel auch bereits vor Abnahme auf Kosten des AN beseitigen lassen, wenn der AN der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Einer Kündigung des Vertrags bedarf es nicht.
15. Gefahrtragung und Haftung
15.1 Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.
15.2 Der AN haftet für von ihm eingesetzte Dritte, insbesondere Nachunternehmer, Lieferanten und Hersteller wie für eigenes Verschulden. Der AN tritt seine gegenüber solchen Dritten bestehenden bzw. entstehenden Ansprüche an den AG ab, der die Abtretung annimmt. Der AN bleibt bis auf Widerruf zur Durchsetzung dieser Ansprüche ermächtigt.
15.3 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die in dem Verantwortungsbereich des AN liegen, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von den Ansprüchen freizustellen, die nachweislich durch den AN schuldhaft verursacht wurden.
15.4 Der AN kann sich nicht darauf berufen, nicht oder nicht ausreichend überwacht worden zu sein. Seine Haftung wird nicht dadurch ausgeschlossen oder beschränkt, dass von ihm vorgelegte Unterlagen zur Durchführung von Leistungen durch den Architekten, die Bauleitung oder sonst von dritter Seite geprüft oder genehmigt sind.
16. Stundenlohnarbeiten
16.1 Wenn ausnahmsweise Stundenlohnarbeiten entsprechend § 2 Abs. 10 VOB/B beauftragt sind, gilt folgendes:
(1) Der AN hat arbeitstechnisch Stundenlohnzettel in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B folgende Angaben enthalten:
(2) Die Stundenlohnarbeiten werden nur dann vergütet, wenn sie vor Beginn der Arbeiten vom AG ausdrücklich angeordnet worden sind und die Stundenzettel unverzüglich, regelmäßig am nächsten Arbeitstag der Bauleitung des AG zur Bestätigung vorgelegt werden. Vergütet wird nur der für die entsprechenden Arbeiten erforderliche Zeitaufwand ohne An- und Abfahrt oder Pausen. Die Kosten der erforderlichen Aufsicht werden nicht gesondert vergütet. Für eventuell erforderlich werdende Materialien oder Großgeräte ist eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist vor Ausführung der Arbeiten zu treffen.
Stundenlohnarbeiten sind in die jeweils zeitlich nachfolgende Abschlagsrechnung aufzunehmen.
16.2 Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt nicht als Anerkenntnis und gilt nur als die Bestätigung hinsichtlich Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Es bleibt dem AG die Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohnarbeiten oder bereits im Vertrag enthaltene Arbeiten handelt.
16.3 Stellt sich erst später heraus, dass die im Stundenlohn berechneten Arbeiten bereits von der Vergütungsregelung der Ziffer 4 umfasst, somit abgegolten sind, oder dass sie zu den Nebenleistungen gehören, die nicht gesondert zu vergüten sind, so werden die Kosten trotz unterschriftlicher Anerkennung der Stundenlohnberichte nicht vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung besteht Rückerstattungspflicht zuzüglich etwaiger Zinsen.
17. Zahlung, Aufmaß
17.1 Zahlungen erfolgen auf der Grundlage prüfbarer, kumulierter und den steuerlichen Erfordernissen entsprechender Rechnungen. Liegen die Voraussetzungen des § 13b UStG vor, erfolgt die Abrechnung auf Basis des Nettovergütungsanspruches. Bei der Abrechnung der Leistung sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen anzuwenden.
17.2 Abschlagszahlungen erfolgen nach Baufortschritt gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B und sind kumuliert, fortlaufend nummeriert und unter klarer und eindeutiger Bezugnahme auf Positionen des Leistungsverzeichnisses zu erstellen.
17.3 Bei Vereinbarung von Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung zu den vereinbarten Einheitspreisen auf Basis eines vom AN erstellten und vom AG unterschriebenen Aufmaßes. Das Aufmaß ist kumuliert, fortlaufend nummeriert und unter klarer und eindeutiger Bezugnahme auf Positionen des Leistungsverzeichnisses, Materialbezeichnungen und Einbauorte zu erstellen. Dem Aufmaß sind prüfbare Unterlagen, wie z. B. Massenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Aufmaßpläne, Handskizzen, Messprotokolle und Prüfberichte, beizufügen. Zudem hat der AN das jeweilige Aufmaß bei seiner Rechnungslegung als MS-Excel-Datei beizufügen. Das gemeinsame Aufmaß stellt kein Anerkenntnis der Festlegungen über den Leistungsumfang dar.
17.4 Die Schlussrechnung muss sämtliche Forderungen des AN aus dem dem Vertrag zugrunde liegenden Bauvorhaben enthalten und sind unter klarer und eindeutiger Bezugnahme auf Positionen der Beauftragung zu erstellen.
Die Schlussrechnung ist innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung der Leistung und Abnahme mit allen notwendigen Unterlagen, einschließlich Lieferung der vollständigen Abrechnungsunterlagen und Vorlage der Versicherungsnachweise gemäß Ziffer 11.1 in prüffähiger Form in dreifacher Ausfertigung dem AG vorzulegen. Der AG ist berechtigt, für nicht ordnungsgemäß fertiggestellte Leistungen sowie für fehlende oder unvollständige Unterlagen – insbesondere gemäß Ziffern 8.4, 12.3 und 13 – einen angemessenen Einbehalt vorzunehmen.
17.5 Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb der in der Bestellung vereinbarten Zahlungsfristen nach Eingang einer prüffähigen Schlussrechnung und Abnahme. Die Schlusszahlung erfolgt unter Abzug der zwischen AG und seinem AG vereinbarten Einbehalte, insbesondere des Sicherheitseinbehalts für Mängelansprüche sowie weiterer vertraglich vereinbarter Einbehalte. Der Sicherheitseinbehalt gilt für eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von 5 Jahren als vereinbart. Sollte der sich aus den Einbehalten ergebende Betrag durch die Höhe der Restforderung nicht oder nicht voll gedeckt sein, so verpflichtet sich der AN zu einer entsprechenden Rückzahlung. Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine entsprechende Bürgschaft gemäß den Bestimmungen in Ziffer 18 ablösen.
Die Anerkennung sowie die Zahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Der AG ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Überzahlung zu verlangen.
17.6 Für die Einhaltung der vereinbarten Skontofristen ist jeweils der Tag der Gutschrift auf dem Konto des AN. Der AG hat auch dann Anspruch auf Skonto, wenn er seinerseits alles getan hat und berechtigterweise davon ausgehen darf, dass der Betrag den AN unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten, Postlaufzeiten o. ä. rechtzeitig erreicht. Soweit der AG berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend macht, beginnt die Skontofrist erst nach dessen Wegfall.
17.7 Der AN wird sicherstellen, dass spätestens zehn (10) Bankarbeitstage vor der jeweiligen Fälligkeit von Forderungen nach diesem Vertrag (z.B. aus Abschlags-, Anzahlungs-, Vorauszahlungsrechnungen, Vorschüssen, Teilzahlungen, Zahlungen gestundeter Beträge oder der Schlussrechnung) dem AG stets eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz (im Folgenden "EStG") vorliegt. Im Fall von Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48b EStG (im Folgenden "Freistellungsbescheinigung"), die auf den Auftrag des AG beschränkt sind, wird der AN dem AG zu diesem Zweck das Original der Bescheinigung spätestens (10) Bankarbeitstage vor der jeweiligen Fälligkeit übergeben; in anderen Fällen ist die fristgerechte Übersendung einer Kopie der Freistellungsbescheinigung ausreichend. Verstößt der AN gegen seine Verpflichtungen aus dieser Ziff.17.7, so ist der AG berechtigt, jede Zahlungsverpflichtung gegenüber dem AN unter diesem Vertrag als bauabzugssteuerpflichtig zu behandeln und die Abzüge in der nach §§ 48 ff. EStG geltenden Höhe einzubehalten. Die Abführung des einbehaltenen Betrags an das Finanzamt zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt, gilt ungeachtet etwaiger an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbarter Fälligkeitszeitpunkte als vertragsgemäße Zahlung an den AN nach diesem Vertrag und hat gegenüber dem AN schuldbefreiende Wirkung.
17.8 Rechnungen sind möglichst per E-Mail in einer Datei an die E-Mail-Adresse supplier-invoice-1740@zehndergroup.com unter Angabe der Bestellnummer und des Bauvorhabens einzureichen (nur eine Dateianlage im pdf-Format pro E-Mail). In der Rechnung muss aus steuerlichen Gründen der AG als Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift aufgeführt sein. Rechnungsbegründende Unterlagen sind direkt und zeitgleich an den AG zu versenden.
Bei den rechnungsbegründenden Unterlagen, die separat, direkt und zeitgleich an den AG zu versenden sind, handelt es sich um:
18. Sicherheitsleistung
18.1 Als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängeleinschließlich etwaiger Nachtragsleistungen gemäß Ziffer 5 ist der AG berechtigt, fällig werdende Abschlagszahlungen so lange (notfalls je in voller Höhe) einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme erreicht ist (Vertragserfüllungssicherheit). Eine Verpflichtung des AG zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto besteht nicht und kann vom AN auch nicht verlangt werden. Der AN kann den Sicherheitseinbehalt ablösen durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft die den Anforderungen der Ziff. 18.1 sowie Ziff. 18.3 und dem beiliegenden Muster (Muster Vertragserfüllungsbürgschaft) entspricht.
Die Vertragserfüllungssicherheit sichert bis zum Zeitpunkt der Abnahme gem. Ziff, 12.1 auch die bis dahin entstandenen Mängelansprüche des AG gem. § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 VOB/B. Die Vertragserfüllungssicherheit sichert insbesondere auch Ansprüche des AG gegen den AN aufgrund der Vorschriften der § 14 AEntG, § 13 MindLoG, § 28a IIIa SGB IV und § 150 III SGB VII. Die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel hingegen sind ausschließlich Gegenstand der Bürgschaft für Mängelansprüche. Eine Bürgschaft muss nachfolgender Ziff. 18.3 entsprechen.
18.2 Als Sicherheit für die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme entstehenden Mängelansprüche behält der AG 5 % der geprüften Nettoschlussrechnungssumme ein (Mängeleinbehalt). Der AN kann den Mängeleinbehalt frühestens mit der Fälligkeit der Schlusszahlung Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft für Mängelansprüche nach beiliegendem Muster (Muster Bürgschaft für Mängelansprüche) ablösen. Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche zurückzugeben. Im Übrigen gilt § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B. Die Bürgschaft muss nachfolgender Ziffer 18.3 entsprechen.
18.3 Bürge muss ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut sein. Die Bürgschaftserklärungen müssen unwiderruflich, unbefristet und selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) sein. Die Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Es ist ferner vorzusehen, dass die Bürgschaftsansprüche nach dem Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden, verjähren. Für Streitigkeiten aus den Bürgschaften muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
18.4 Das Recht des AN, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt (§ 17 Abs. 3 VOB/B).
18.5 Im Übrigen gilt § 17 VOB/B.
19. Urheber- und Schutzrechte
19.1 Für den Fall, dass die Leistungen des AN ganz oder in Teilen dem Urheberrechtsschutz unterfallen, bleiben dessen Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt.
Der AN überträgt dem AG in diesen Fällen jedoch unentgeltlich das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN, insbesondere technische Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien, die der AN im Rahmen dieses Vertrages erstellt, für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben auf Dauer zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, zu nutzen bzw. nutzen zu lassen sowie – auch das ausgeführte Werk – zu ändern bzw. ändern zu lassen.
Die Änderungsbefugnis des AG besteht mit der Einschränkung, dass der AN vor wesentlichen Änderungen – soweit zumutbar – anzuhören ist. Ein Zustimmungsvorbehalt besteht nicht. § 14 Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
Der AG hat ferner das Recht, alle Ergebnisse des geistigen Schaffens des AN zu veröffentlichen.
Auch der AN hat das Recht, die Ergebnisse seines geistigen Schaffens nach entsprechender Zustimmung des AG zu veröffentlichen. Geheimhaltungs- und sicherheitsrelevante Informationen sind von Veröffentlichungen grundsätzlich ausgeschlossen.
19.2 Im Falle der Weitervergabe vertraglicher Leistungen an Dritte hat sich der AN die vorgenannten Rechte auch von den jeweiligen Dritten schriftlich übertragen zu lassen. Diesbezügliche Rechte überträgt der AN hiermit bereits zum heutigen Zeitpunkt an den dies annehmenden AG.
19.3 Soweit die Leistungen des AN nicht dem Urheberrechtschutz unterfallen, steht dem AG ein umfassendes und unbeschränktes Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrecht an allen Ergebnissen des geistigen Schaffens des AN zu, die dieser im Rahmen dieses Vertrages erstellt, insbesondere an den technischen und anderen Zeichnungen, Planungen, Unterlagen und Dateien.
Der AG ist insbesondere auch zu einer mehrmaligen Verwertung und Nutzung dieser Leistungen berechtigt, ohne dass hierfür ein weiteres Entgelt zu bezahlen ist.
Im Übrigen gelten die Regelungen zu urheberrechtliche geschützten Leistungen entsprechend.
19.4 Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Leistungen und Lieferungen keine Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter – hier insbesondere Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Lizenzrechte – verletzt werden.
Wird der AG von einem Dritten wegen eines vorstehend genannten Rechtes in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG auf schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
20. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die er direkt oder indirekt im Rahmen des Bauvorhabens bzw. einer Ausschreibung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben vom AG, dessen AG, Bauherrn oder sonstigem Dritten (z.B.: Erwerber, Nutzer oder Mieter) erlangt, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben zu verwenden. Der AN verpflichtet sich dem AG gegenüber insbesondere, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben, noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.
21. Kündigung
21.1 Die Kündigung des Vertrages ist unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 VOB/B, mit Ausnahme der Kündigungsregelung aus § 3 Abs. 1 S. 1 Var. 1 VOB/B i.V.m. § 4 Abs. 7 S. 3 VOB/B, und der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
21.2 Darüber hinaus ist eine Kündigung aus wichtigem Grund durch den AG dann zulässig, wenn für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird, z.B. weil der AN
21.3 Eine Teilkündigung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des Werks beziehen.
21.4 Der AN ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung die zur Fortsetzung der Planungs- und Bauarbeiten erforderlichen Unterlagen unverzüglich an den AG herauszugeben.
21.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB).
22. Sonstige Vereinbarungen
22.1 Der AN hat dem AG folgende Unterlagen unaufgefordert jährlich vorzulegen, sofern nicht bei Auftragserteilung bereits vorliegend:
für ausländische AN:
22.2 Werbung, insbesondere an Bauzäunen und/oder Baukränen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Ebenso sind Veröffentlichungen über das Bauvorhaben – mit oder ohne die Verwendung/Darstellung oder sonstige Inbezugnahme des Zehnder-Logos – durch den AN oder seine Erfüllungsgehilfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Bauausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen. Der AN wird eine entsprechende Verpflichtung der von ihm eingeschalteten Unternehmen gegenüber dem AG herbeiführen.
22.3 Die Korrespondenz zwischen dem AG und dem AN wird in deutscher Sprache geführt.
22.4 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des AN gegen den AG ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des AG; § 354a HGB bleibt unberührt.
23. Ethisches Verhalten
23.1 Der AN garantiert hiermit, dass er, weder direkt noch indirekt irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Zusagen gegenüber seinen Kunden, gegenüber Amtsträgern oder Mitarbeitern/Organen des AG oder Dritten im Widerspruch zum geltenden Recht (einschließlich des US-amerikanischen Gesetztes gegen ausländische Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act) und des englischen Anti-Korruptions-Gesetzes (UK Bribery Act) machen wird und dass er auch keine Kenntnis davon hat, dass andere Personen dieses tun werden. Der AN wird alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen bezüglich Bestechung und Korruption einhalten.
23.2 Nichts in diesen Allgemeinen Bedingungen verpflichtet den AG, dem AN derartige Zahlungen oder Leistungen zu ersetzen.
23.3 Die wesentliche Verletzung einer Bestimmung dieses Abschnitts zum ethischen Verhalten berechtigt den AG, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wobei weitergehende Rechte und Ansprüche des AG aus diesem Vertrag oder von Gesetzes wegen unberührt bleiben. Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Verpflichtungen, Haftungen, Kosten und Ausgaben freizustellen, denen der AG als Folge eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung dieses Abschnitts oder aufgrund der Kündigung dieses Vertrages ausgesetzt ist.
23.4 Der AN stellt sicher, dass er rechtzeitig eine Kopie des Verhaltenskodex des AG erhält. Der AN hat die Möglichkeit, den Verhaltenskodex auch über die Internetseite des AG zu erhalten (https://www.zehndergroup.com/de/common/verhaltenskodex-fuer-lieferanten). Der AN wird sich bei der Ausführung seiner Verpflichtungen unter diesem Vertrag nach ethischen Verhaltensregeln richten, die im Wesentlichen dem Verhaltenskodex des AG entsprechen, und wird sicherstellen, dass sich auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer bei der Ausführung dieses Vertrages entsprechend verhalten.
24. Datenschutz
Der AG hält die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit ein. Im Rahmen der jeweiligen Auftragsabwicklung und der Zusammenarbeit mit kommerziellen Partnern ist der AG berechtigt, die Daten der Kontaktpersonen des Vertragspartners zu erheben, verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen. Grundlagen hierfür sind:
a) die Vertragsabwicklung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO);
b) die berechtigten Interessen des AG gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Gestützt auf ihre berechtigten Interessen, darf der AG die genannten Daten für die angegebenen Zwecke innerhalb der Konzerngesellschaften bekanntgeben und verwenden. Die Empfänger können sich auch in Ländern befinden, in denen möglicherweise kein gleichwertiges Datenschutz-Niveau besteht. In diesen Fällen wird der Datenschutz mit den Konzerngesellschaften durch vertragliche Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO sichergestellt.
Die betroffene Person kann einer über die Vertragsabwicklung hinausgehenden, weitergehenden Verwendung seiner Personendaten jederzeit widersprechen. Für Auskünfte oder Widerspruch zur Datenbearbeitung ist die folgende Stelle zu kontaktieren: datenschutz@zehnder-systems.de.
25. Vorfälle im Bereich des Datenmanagements
Der AN muss im Falle eines Vorfalls im Bereich der Informations- oder Cybersicherheit angemessen reagieren. Der AN verpflichtet sich, solche Vorfälle, einschließlich Verletzungen von Personendaten gemäß Art. 33 EU-Datenschutz-Grundverordnung, den AG oder eine ihrer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften betreffen, unverzüglich und spätestens 48 Stunden, nachdem er einen solchen Vorfall festgestellt hat, zu melden. Diese Vorfälle sind an security@zehndergroup.com zu melden.
Die Meldung muss mindestens die in Art. 33 ABS. 3 der EU-Datenschutz-Grundverordnung dargelegten Informationen beinhalten.
Die Meldung an den AG befreit den Lieferanten nicht von einer Meldung an die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 33 EU-Datenschutz-Grundverordnung.
26. Schlussbestimmungen
26.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Unbeschadet der besonderen Regelungen bei einer Leistungsänderung gemäß § 650b BGB ist aus Beweisgründen für Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich Änderungen dieser Schriftformklausel die Schriftform zu wählen.
26.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch.
26.3 Als Gerichtsstand wird Lahr vereinbart, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist. Der AN kann auch bei dem Gericht an seinem Sitz verklagt werden.
26.4 Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder einzelne Punkte ungeregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des ungeregelten Aspektes gilt eine angemessene Bestimmung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, der von den Parteien gewollten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
1. Allgemeines
Zehnder Group Deutschland GmbH
Europastraße 10
77933 Lahr
2. Darstellung der Produkte im Onlineshop
3. Bestellung
4. Vertragsschluss
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden, beginnt die Widerrufsfrist abweichend an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Sofern Sie einen Abonnementvertrag (Nr. 5 der AGB) geschlossen haben, haben Sie ebenfalls das Recht, den Abonnementvertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt beim Abonnementvertrag vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Zehnder Group Deutschland GmbH
Almweg 34, 77933 Lahr, Telefon: 07821 586-0, e-mail: info@zehnder-systems.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachfolgende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag oder den Abonnementvertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags oder des Abonnementvertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags oder des Abonnementvertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag oder den Abonnementvertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
(*) Unzutreffendes streichen.
7. Lieferung
8. Preis
9. Zahlungsbedingungen
10. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Ist der Kunde Unternehmer, so ist er zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn sein Anspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er zudem nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
11. Eigentumsvorbehalt
12. Gewährleistung
13. Haftungsbeschränkung
14. Datenschutz
Zehnder bearbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung von Zehnder kann unter [https://www.zehnder-systems.de/datenschutzerklaerung-filtershop] abgerufen werden.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 07.11.2024)
1.1 Die Bestellwebsite richtet sich an Verbraucher gemäß § 13 BGB, also an natürliche Personen, die zu einem Zweck handeln, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verbraucher werden im Folgenden als „Kunden“ bezeichnet. Die Bestellwebsite richtet sich in örtlicher Hinsicht an Kunden mit Sitz in Deutschland oder Luxemburg.
1.2 Vertragspartner ist die
Zehnder Group Deutschland GmbH
Europastraße 10
77933 Lahr
1.3 Mit Bestellung auf der Bestellwebsite wartungsvertrag.zehnder-systems.de („Bestellwebsite“) von Zehnder Group Deutschland GmbH („Zehnder“) akzeptiert der Kunde diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“).
1.4 Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von Zehnder schriftlich bestätigt werden.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie diese AGB lediglich ergänzen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes unter Nennung der jeweiligen Regelung dieser AGB, von der abgewichen werden soll, in Textform vereinbart.
1.6 Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind für Zehnder nicht verbindlich.
1.7 Zehnder behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB zu ändern. Maßgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung geltende Version der AGB.
2.1 Die Darstellung der Produkte auf der Bestellwebsite stellt kein bindendes Angebot, sondern ein unverbindliches Dienstleistungsangebot dar. Es handelt sich insoweit um die Einladung an den Kunden, verbindliche Bestellungen über die Bestellwebsite abzugeben. Preis- und Leistungsänderungen sind jederzeit möglich.
3.1 Indem er einen Bestellbutton anklickt, gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung ab („Bestellung“).
3.2 Zehnder kann vor Vertragsschluss gemäß Nr. 4 jederzeit und ohne Angabe von Gründen Bestellungen des Kunden ganz oder teilweise ablehnen, insbesondere bei ungewöhnlichen Bestellungen. Über eine Ablehnung der Bestellung wird der Kunde unverzüglich informiert.
4.1 Der Vertrag kommt frühestens mit dem folgenden Ereignis zustand: Zehnder versendet an den Kunden eine Annahmeerklärung per E-Mail
4.2 Soweit ein Vertrag nach Artikel 4.1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bestellung zustande kommt, ist der Kunde an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
5.1 Soweit der Kunde ein Verbraucher ist, steht ihm das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß der Widerrufsbelehrung zu.
6.1 Zehnder liefert per Versand oder per Übergabe durch den Zehnder Lüftungsexperten.
6.2 Bei einer Lieferung durch einen Paketzusteller gelten die Lieferbedingungen des jeweiligen Paketzustellers.
6.3 Die Lieferung erfolgt ausschließlich nach Deutschland oder Luxemburg.
7.1 Die Preise verstehen sich in Euro, inkl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
7.2 Zehnder kann die Preise von Leistungen auf der Bestellwebsite jederzeit und ohne Ankündigung ändern.
7.3 Etwaige Rabatte werden am Schluss des Bestellvorgangs ausgewiesen.
8.1 Der Kunde kann per Rechnung bezahlen. Es gelten die Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters.
8.1.1 Rechnung: Bei Zahlung auf Rechnung wird die Rechnung dem Kunden an die angegebene Adresse gesendet. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag ist per Überweisung auf das Bankkonto zu entrichten, das in der Rechnung benannt wird. Zehnder kann die Möglichkeit des Kaufs auf Rechnung von einer erfolgreichen Bonitätsauskunft bezüglich des Kunden abhängig machen.
9.1 Ist der Kunde Verbraucher, so haftet Zehnder bei dem Verkauf neuer Ware für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsteht dem Kunden durch einen schuldhaft verursachten Mangel ein Schaden, so finden auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch die Regelungen in Nr. 10 Anwendung.
10.1 Zehnder haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie im Falle einer zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz.
10.2 Bei der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde zur Durchführung des Vertrags regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet Zehnder beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden.
10.3 Zehnder haftet nach den vorstehenden Regelungen sowohl für eigenes Handeln als auch für Handeln seiner Organe und Erfüllungsgehilfen.
10.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Falle einer persönlichen Haftung der Organe oder Erfüllungsgehilfen von Zehnder.
11.1 Zehnder bearbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung von Zehnder kann unter Zehnder | Ihr Weg zum Wartungsvertrag (zehnder-systems.de) abgerufen werden.
12.1 Diese AGB sowie die zwischen Zehnder und dem Kunden zustande gekommenen Verträge und Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die abrufbar ist unter ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Zehnder weder verpflichtet noch bereit.
Andreas Berger
Oliver Bock
Dorien Terpstra
Andreas Berger
Andreas Berger
Ulrich Peuckert
Andreas Berger
René Grieder
René Grieder